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Diverses

Wallis · 2025-09-25 · Deutsch VS
Sachverhalt

rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde und diese ist nicht an den im Strafantrag genannten Straftatbestand gebunden (BGE 131 IV 97 E. 3.3; 115 IV 1 E. 2a). Es ist Sache der Behörden, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags zu beweisen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Weiss die antrags- berechtigte Person zwar um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aber aufgrund feh- lender Detailkenntnisse noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist zu laufen und muss die antragsberechtigte Person sicherheitshalber stets einen Strafantrag einreichen, will sie nicht nur ein Offizi- aldelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt wissen (BGE 129 IV 1 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.2; 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3 mit Hinweis). Treffen verschiedene Tatbestände zusammen, steht es der antragsberechtigten Person frei, falls sie eine Anzeige in Bezug auf Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden An- tragsdelikten zu verzichten (BGE 115 IV 1 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 6B_267/2008 vom

9. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist Pro- zessvoraussetzung und das Verfahren ist beim Fehlen eines solchen einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 5.2 Der Privatkläger hat frist- und formgerecht am 29. November 2021 einen Strafantrag wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie wegen unbefugten Aufnehmens von Ge- sprächen (Art. 179ter StGB) bei der Polizei zu Protokoll gegeben resp. ein entsprechen- des Formular ausgefüllt (S. 435). Ein formeller Antrag wegen Drohung (Art. 180 StGB) liegt zwar nicht vor. Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. November 2021 legte der Privatkläger den entsprechenden Sachverhalt aber hinreichend dar. Und betreffend Beschimpfung erfragte die Polizei explizit, ob er diesbezüglich beabsichtige, einen Strafantrag zu stellen, was der Privatkläger bejahte. Überdies gab er zu Protokoll, dies "hiermit" zu tun (S. 410 A zu F41). Zudem erklärte der Privatkläger in seiner Einver- nahme mehrmals, er wolle betreffend die Drohung einen Strafantrag stellen (S. 409 f. A zu F35 f.). Auf Nachfrage bestätigte der Privatkläger, vom Beschuldigten 1 bedroht wor- den zu sein, indem dieser gesagt habe, sich eine Schusswaffe zulegen zu wollen (S. 410 A zu F44). Aus der Einvernahme des Privatklägers geht schliesslich klar hervor, dass sich die geschilderte Drohung und die Beschimpfung am 29. Oktober 2021 zugetragen haben. Damit ergibt sich der entsprechende Strafantrag mit hinreichender Deutlichkeit

- 15 - aus dem in der Einvernahme umschriebenen Sachverhalt. Nach dem Gesagten liegt mithin ein gültiger Strafantrag vor.

6. Dem Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, den Privatkläger als "Dräcktschugger", "Ma- rionette" und "Lachnummer" betitelt zu haben. 6.1 Aufgrund der Videoaufnahmen und der Aussagen der Polizisten ist dieser Sachver- halt erstellt (vgl. E. 4.7.2 des vorinstanzlichen Urteils). Der Beschuldigte 1 macht geltend, er habe solche Ausdrücke nie direkt und konkret an einen bestimmten Polizeibeamten gerichtet. Es bedürfe nach Art. 177 StGB indes einer spezifischen Adressierung der Be- schimpfung an eine bestimmte Person. Die in der Anklage umschriebenen Adressaten ("die anwesenden Polizisten") würden dieser Anforderung nicht genügen. Schliesslich sei die anklägerische Zeitangabe "anlässlich der Polizeieinsätze" und selbst die Eingren- zung auf den 29. Oktober 2021 ungenügend. 6.2 Der Anklagegrundsatz wird aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleitet und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO statuiert. Die Anklageschrift umschreibt demnach den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last ge- legten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip be- zweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter diesem Gesichts- punkt aus der Anklage ersehen können, was gegen sie vorgebracht wird. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Der Betroffene muss genau wissen, und dies ist entscheidend, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Bestandteile der An- klageschrift werden abschliessend in Art. 325 Abs. 1 StPO aufgelistet. Ausdrücklich sind insbesondere auch Ort, Datum und Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung zu nen- nen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Fehlen entsprechende Informationen, sind die Punkte zumindest ungefähr zu umschreiben (HEIMGARNTER/NIGGLI, Basler Kommentar, 3. A., 2019, N. 20 zu Art. 325 StPO).

- 16 - Soweit der Beschuldigte 1 die Zeitangabe in der Anklageschrift als zu wenig hinreichend erachtet, ist dem entgegenzuhalten, dass mit dem darin angegebenen Datum (29. Ok- tober 2021) der Zeitpunkt hinreichend klar umschrieben wird, ohne dass die genaue Uhr- zeit der getätigten Äusserungen angegeben werden muss. Was die Adressaten der vor- geworfenen Beschimpfungen anbelangt, spricht die Anklageschrift von den Polizisten resp. den anwesenden Polizisten. Die Anklageschrift hält zudem fest, welche drei Poli- zisten am besagten Tag im Restaurant waren, um die Schliessungsverfügung umzuset- zen. Der Privatkläger war einer dieser drei Polizisten. Dem Beschuldigten 1 war damit hinreichend klar, was ihm vorgeworfen wurde und es war ihm möglich, sich diesbezüg- lich zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. 6.3 Der Beschimpfung nach Art. 177 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fal- len, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Da- runter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen (Bundesgerichtsurteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Umfasst werden mithin die Fälle, in denen die Äusserung einzig gegenüber dem Betroffenen erfolgt oder wenn der Täter ein reines Werturteil äussert. Geschützt wird im Strafrecht die Geltung eines Menschen als sittliche Person, das heisst sein Ruf, ein achtenswerter Mensch zu sein (Bundesgerichtsurteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.4.1). Geschützt wird mithin der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; Bundes- gerichtsurteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.1). Äusserungen, die sich ledig- lich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufs- mann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB (Bundesgerichtsurteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.1). Ob eine Äusserung ehrenrührig ist, beurteilt sich nach dem Sinn, den ihr ein unbefangener Adressat unter den gegebenen Umständen bei einer objektiven Auslegung beimessen würde; die Aussagen sind im Zusammenhang zu wür- digen, in dem sie gemacht worden sind (Bundesgerichtsurteil 1B_194/2009 vom 8. De- zember 2009 E. 4.1). Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehaup- tungen, reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsa- chenbehauptung ist danach, ob die ehrverletzende Aussage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (Bundesgerichtsurteil 6B_69/2019 vom

4. November 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich.

- 17 - 6.4 Beim Vorfall vom 29. Oktober 2021 waren der Privatkläger und zwei weitere Polizei- beamte anwesend. Die Äusserungen richteten sich mithin gegen die drei diensthaben- den Polizisten und damit auch den Privatkläger. Der Ausdruck "Dräcktschugger" bezieht sich einerseits auf deren berufliche Funktion, wobei der Ausdruck "Tschugger" eine ab- wertende Konnotation aufweist, die hier durch den vorangestellten Wortteil "Dräck" ne- gativ verstärkt wird. Damit stellt der Begriff "Dräcktschugger" zweifelsohne eine Be- schimpfung dar. "Marionette" bezeichnet im übertragenen Sinn eine unselbstständige, von einem anderen als Werkzeug benutzte bzw. kontrollierte Person. Dadurch wird die Person in ihrer Würde, ein ehrbarer und eigenständiger Mensch zu sein, herabgesetzt, womit die Bezeichnung ebenfalls eine Beschimpfung darstellt. Auch der Ausdruck "Lach- nummer" ist abwertend. Der Begriff zielt darauf ab, eine Person als nicht ernstzuneh- mend einzustufen und drück ihr gegenüber fehlenden Respekt aus. Unterstrichen wur- den die Beleidigungen gegenüber den Polizisten durch das respektlose Verhalten des Beschuldigten 1. Aus dem Umstand, dass die beiden anderen Polizisten diesbezüglich keinen Strafantrag stellten, kann der Beschuldigte 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dies nichts an den getätigten Äusserungen und deren herabwürdigenden Bedeu- tung zu ändern vermag. Der Beschuldigte 1 wusste um die Bedeutung der Ausdrücke und er wollte die Polizisten und damit auch den Privatkläger bewusst erniedrigen. Damit handelte er vorsätzlich und ist demnach der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.

7. Schliesslich wird der Beschuldigte 1 der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ange- klagt. Ihm wird vorgeworfen, anlässlich des Schliessungsversuchs vom 29. Oktober 2021 gegenüber den Polizisten und insbesondere auch dem Privatkläger gesagt zu ha- ben: "Ja de müäsi de ä, de müäsi de appa vilich öi ä Schusswaffa ga organisiäru. Will aschiinund siwär hiä ja biwaffnut. Lüäg ämal: Taser". 7.1 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann auf die kor- rekten Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.6.2 verwiesen werden. Ergänzend ist anzu- merken, dass bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst her- vorzurufen, auf die gesamten Umstände abzustellen ist (Bundesgerichtsurteil 6B_1328/2017 vom 10. April 2018, E. 2.1). Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Mass- stab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforder- lich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Bundesgerichtsurteil 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E.

- 18 - 3.1). Die Lehre spricht sich dafür aus, bei besonders schutzbedürftigen Opfern einen anderen Massstab zugrunde zu legen (Zusammenfassung der Lehre in: HEINZ- MANN/LÜOND, StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 5 zu Art. 180 StGB; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. A. 2019, N. 20 f. zu Art. 180 StGB). Ob dies auch umgekehrt gilt und für Personen mit einer höheren Belastbarkeit eine höhere Intensität der Drohung verlangt wird, wurde von der Rechtsprechung bisher nicht aufgegriffen. Zumindest in Bezug auf die Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB er- klärte das Bundesgericht, dass es zutreffen möge, dass ein Polizeibeamter, der im Um- gang mit renitenten Personen geschult sei, solche Drohungen besser einordnen könne als andere Behördenmitglieder und Beamte, was indes nicht dazu führen könne, den strafrechtlichen Schutzumfang bezüglich Polizisten als besonders exponierter Kategorie von öffentlichen Bediensteten unter das übliche Mass zu senken. Nach allgemeiner For- mel müsse die Drohung im Sinne von Art. 285 StGB geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Bundesgerichtsurteil 6B_230/2019 vom 27. August 2019 E. 5). 7.2 Aufgrund der aktenkundigen Videoaufnahmen ist der angeklagte Sachverhalt erstellt (vgl. E. 4.3 des vorinstanzlichen Urteils). Der Privatkläger hat die Aussage direkt wahr- genommen und diese gemäss eigenen Aussagen als besorgniserregend und richtig dro- hend aufgefasst. Hierzu erklärte er, bereits öfters mit der Familie zu tun gehabt zu haben und bei dieser im Ungewissen zu sein. Er habe einfach damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte 1 einmal mit einer Waffe kommen könnte (S. 413 A zu F71). 7.3 Der Privatkläger war während der Covid-19-Pandemie anlässlich zahlreicher Kon- trollen durch die Regionalpolizei im Betrieb und hatte mit der Familie der Beschuldigten zu tun. Diese und insbesondere der Beschuldigte 1 haben sich im Vorfeld gegen die Covid-19-Massnahmen gewehrt und kooperierten in keiner Weise. Als Regionalpolizist war der Privatkläger auch nach dem 29. Oktober 2021 weiterhin für die Kontrollen im Dorf verantwortlich und er musste damit rechnen, erneut mit einer den Beschuldigten 1 betreffenden Sache konfrontiert zu werden. Auf den Videoaufnahmen ist zu erkennen, dass sich der Beschuldigte 1 ob des Polizeieinsatzes enerviert. Er filmt die Polizisten, läuft ihnen hinterher, kritisiert laufend und lautstark deren Handeln und beschimpft sie. Der Widerstand der Beschuldigten hatte sich in den Wochen vor dem hier zu beurteilen- den Polizeieinsatz tendenziell zugespitzt, bis die Schliessung des Betriebs verfügt wurde. Als der Beschuldigte 1 erklärte, sich wohl auch eine Schusswaffe besorgen zu müssen, stand er unmittelbar vor dem Privatkläger und filmte ihn. Der Privatkläger griff

- 19 - als Reaktion auf die Aussage des Beschuldigten 1 an den mitgeführten Taser und er- klärte ihm, dass er ihn bedroht habe. Dies unterstreicht, dass der Privatkläger die Dro- hung ernst nahm. Unter den gegebenen Umständen und angesichts der Vorgeschichte war das Auftreten und die Äusserung des Beschuldigten 1 geeignet, einen vernünftigen und besonnenen Polizisten im Sinne des in Frage stehenden Tatbestandes in Angst und Schrecken zu versetzen. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass der Polizist E _________ die Angelegenheit als Lappalie abtat, da ein objektiver Massstab anzulegen ist. Immer- hin nahm auch dieser die Aussage des Beschuldigten 1 insoweit ernst, als dass er er- klärte, er hätte ihn nicht in die Wohnung gehen lassen und in dem Fall reagiert. Selbst wenn für Polizeibeamte eine höhere Intensität der Drohung gelten sollte, ist diese vorlie- gend aufgrund der gesamten Umstände erfüllt. Der Beschuldigte 1 hat dem Privatkläger wissentlich und willentlich gedroht und wollte ihn einschüchtern. Er war äusserst aufge- bracht, laut, respektlos und es war klar erkennbar, dass er sich gegen die Schliessung wehren wollte, wobei nicht voraussehbar war, wo die Grenzen der Gegenwehr lagen. Der Beschuldigte 1 hat sich demnach der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht.

8. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 8.1 Der Beschuldigte 1 wird der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), des Siegelbruchs (Art. 290 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Drohung sowie Siegelbruch werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Beschimpfung wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Hinderung einer Amtshandlung mit einer solchen bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Der Beschuldigte 1 ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Er ist wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln vorbestraft, wobei diese Vorstrafe bereits zehn Jahre zu- rückliegt (S. 1206 f.). Wie die Vorinstanz erachtet auch das Kantonsgericht die Verfah- rensdauer als etwas zu lang, sodass aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsge- bots eine moderate Reduktion der Strafe vorzunehmen ist. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als zwischen der Berufungsverhandlung und dem heutigen Urteil ebenfalls ein

- 20 - überdurchschnittlich langer Zeitraum von rund sieben Monaten liegt. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist an die Strafe anzurechnen. Zunächst ist für die Drohung als schwerstes Delikt die Einsatzstrafe festzulegen. Im Rah- men der möglichen Taten ist die Handlung des Beschuldigten 1 im untersten Drittel an- zusiedeln. Das subjektive Verschulden wird als mittel eingestuft. Die Straftat wäre ver- meidbar gewesen und der Beschuldigte 1 hat absichtlich gehandelt. Die Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt über 10 Jahre zurück, sodass sie nicht straferhöhend wirkt. Leicht straferhöhend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 we- der Reue noch Einsicht zeigt. Er wurde seit dem laufenden Strafverfahren nicht mehr straffällig. Die Einsatzstrafe ist daher auf 80 Tagessätze festzulegen. Die Einsatzstrafe ist für den Siegelbruch angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte 1 handelte vorsätzlich und sowohl das objektive als auch subjektive Verschulden wiegen nicht mehr leicht. Auch bezüglich dieser Tat zeigte er keine Reue oder Einsicht. Die Strafe ist um 50 Tagessätze zu erhöhen. Betreffend die mehrfache Beschimpfung handelte der Beschuldigte 1 vorsätzlich. Der Privatkläger verhielt sich während des Polizeieinsatzes ruhig und anständig und gab kei- nen unmittelbaren Anlass zur Beschimpfung. Zu berücksichtigen ist, dass die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Die Einsatzstrafe ist um weitere 30 Tagessätze zu erhöhen. Schliesslich ist eine Erhöhung der Strafe für die mehrfache Hinderung einer Amtshand- lung vorzunehmen. Das objektive Verschulden ist im untersten Drittel anzusiedeln. Der Beschuldigte 1 handelte vorsätzlich und zeigte weder Reue noch Einsicht in seine Taten. Die Einsatzstrafe ist um 20 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze zu erhöhen. Die Strafe ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessen um 15% auf 153 Tagessätze zu reduzieren. Davon werden 30 Tagessätze als Verbindungs- busse ausgesprochen. Die von der Vorinstanz errechnete Höhe des Tagessatzes wurde nicht gerügt. Da die aktuelle finanzielle Situation des Beschuldigten 1 sowie dessen genauer Aufenthaltsort unbekannt sind, ist auf die aktenkundige Steuererklärung abzustellen und der Tagessatz auf Fr. 60.00 festzulegen (vgl. E. 5.5 des vorinstanzlichen Urteils). Der Beschuldigte 1 wird daher zu einer Geldstrafe von 123 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, entsprechend Fr. 7'380.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Zudem wird er mit einer Busse von Fr. 1'800.00 bestraft, bei

- 21 - schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Die ausge- standene Untersuchungshaft ist an die Strafe anzurechnen. 8.2 Der Beschuldigte 2 wird der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung beson- dere Lage (Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage), des mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) sowie der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen. Die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht. Trotz mehrfacher Begehung liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im Spektrum der möglichen Handlungen sind die Handlun- gen des Beschuldigten 2 im mittleren Bereich anzusiedeln. Er handelte vorsätzlich und die Taten wären vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft und hat seither nicht mehr delinquiert. Er zeigt hingegen keine Reue oder Einsicht, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Die Geldstrafe für die mehrfache Hinderung einer Amts- handlung wird in Berücksichtigung der Umstände auf 20 Tagessätze festgelegt. Auf- grund der langen Verfahrensdauer und der Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. 5.2 des vorinstanzlichen Urteils und E. 8.1 hiervor) wird die Strafe moderat auf 17 Ta- gessätze reduziert. Aus spezialpräventiver Sicht rechtfertigt es sich 3 Tagessätze als Verbindungsbusse auszusprechen. Die Geldstrafe beträgt damit 14 Tagessätze. Gestützt auf die aktenkundige Steuerveranlagung (S. 843) liegt das monatlich Nettoein- kommen bei Fr. 11'750.00. Für Steuern und Krankenkassenprämien wird ein Abzug von 25% berücksichtigt und für die haushaltsführende Ehegattin ein solcher von 15% be- rücksichtigt. Der Tagessatz wird auf Fr. 240.00 festgelegt. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die ausgestan- dene Untersuchungshaft wird an die Strafe angerechnet. Zudem wird der Beschuldigte 2 mit einer Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 720.00, entsprechend 3 Tagessätzen, bestraft. Der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB und die Wi- derhandlung gegen Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage werden mit Busse bestraft. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Es rechtfertigt sich, die Busse für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen auf Fr. 700.00 festzulegen. Die Einsatzstrafe wird für die Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage um wei- tere Fr. 500.00 erhöht.

- 22 - Der Beschuldigte 2 wird nach dem Gesagten mit einer bedingten Geldstrafe von 14 Ta- gessätzen zu je Fr. 240.00, entsprechend Fr. 3'360.00, und einer Busse von insgesamt Fr. 1'920.00 bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wird die Ersatzfreiheits- strafe auf 8 Tage festgesetzt. 8.3 Die Beschuldigte 3 wird der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie des Siegelbruchs (Art. 290 StGB) schuldig gesprochen. Für den Fall einer Verurteilung hat sich die Beschuldigte 3 nicht zur Art und Höhe der Sanktion geäussert. Die Beschuldigte 3 ist nicht vorbestraft, was sich neutral auswirkt. Sie ist Hausfrau und verfügt über kein Einkommen. Der Siegelbruch ist dabei das schwerste Delikt und es ist hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen. Die Beschuldigte 3 hat vorsätzlich gehandelt. Die kriminelle Energie und das Verschulden sind als eher leicht einzustufen. Das objektive Verschulden ist im unteren Rahmen anzusiedeln. Die Beschuldigte hat ebenfalls keine Reue oder Einsicht gezeigt, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Soweit ersichtlich ist die Beschuldigte 3 seit den angeklagten Straftaten nicht mehr straffällig geworden. In Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als an- gemessen. Die Einsatzstrafe ist für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung angemessen zu erhöhen. Die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Delikte zeitlich, sach- lich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Es rechtfertigt sich, die Ein- satzstrafe um insgesamt 30 Tagessätze zu erhöhen. Aufgrund der Dauer des Strafver- fahrens ist eine moderate Reduktion der Strafe vom 15 % angezeigt, was zu einer Geld- strafe von 68 Tagessätzen führt. Davon werden 13 Tagessätze als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen und die Probezeit wird auf zwei Jahren festgelegt. Der Tagessatz wird gestützt auf die aktenkundige Steuerveranlagung (S. 843) berech- net, wobei der Beschuldigten 3 ein Anteil von 40 % am Nettoeinkommen des Ehegatten angerechnet wird. Der Tagessatz ist daher auf Fr. 150.00 festzusetzen. Zusammengefasst wird die Beschuldigte 3 mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je Fr. 150.00, entsprechend Fr. 8'250.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die ausgestandene Unter- suchungshaft ist an die Strafe anzurechnen. Zusätzlich wir die Beschuldigte 3 mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'950.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.

- 23 -

9. Der Privatkläger verlangt für die Beschimpfung eine Genugtuung von Fr. 200.00 (S. 762, 885). 9.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), wobei er diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen hat. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Das Schmerzensgeld bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich im Rahmen von Art. 47 OR vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill infrage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer ge- wissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehor- chenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Das Schmerzensgeld darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne ei- nes Richtwerts nicht aus und erlaubt auch die Vornahme der Bewertung der immateriel- len Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer ersten objektiven Bewertung mit ei- nem Basisbetrag als Orientierungspunkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Be- sonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Bundes- gerichtsurteil 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2). Leichte Persönlichkeitsverlet- zungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine Genug- tuung (Bundesgerichtsurteil 6B_559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 1.4). Ob eine Persön- lichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab (BGE 129 III 715 E. 4.4; 125 III 412 E. 2a).

- 24 - 9.2 Der Privatkläger begründet seinen Genugtuungsanspruch insbesondere damit, dass es sich nicht um eine unbedeutende Ehrverletzung handle. Die Beschimpfung sei ohne sein Einverständnis gefilmt und anschliessend ins Internet gestellt worden. In diesen Aufnahmen sei er als Person und Polizist klar erkennbar gewesen und er habe von zahl- reichen Drittpersonen Rückmeldungen erhalten. Die Videos seien zudem in den Medien und über soziale Medien weiterverbreitet worden und seien im Internet noch immer, mehrere Jahre nach dem Vorfall, einsehbar. Den Ausführungen des Privatklägers kann vorliegend gefolgt werden. Es handelt sich in casu um mehr als eine unbedeutende Ehr- verletzung. Die Angelegenheit wurde ohne Einverständnis des Privatklägers gefilmt und ins Internet gestellt und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Vi- deos wurden insbesondere auch in sozialen Medien geteilt und weiterverbreitet. Die Auf- nahmen, auf welchen der Privatkläger klar zu erkennen ist, sind noch heute online ver- fügbar. Der Beschuldigte 1 hat den Privatkläger wissentlich und willentlich im Internet blossgestellt. Die Zusprechung einer Genugtuung ist überdies geeignet, den erlittenen seelischen Unbill zu lindern. Der vom Privatkläger geforderte Betrag von Fr. 200.00 stellt zudem eine eher symbolische Entschädigung dar. Der Beschuldigte 1 wird daher ver- pflichtet, dem Privatkläger einer Genugtuung von Fr. 200.00 zu bezahlen. 10. 10.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebüh- renrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest- gesetzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22

- 25 - lit. f GTar). Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann die Behörde diese Grenz- werte im Strafbereich verfünffachen (Art. 13 Abs. 3 GTar). 10.2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten auf insgesamt Fr. 7'800.00, bestehend aus Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 6'000.00 sowie Gebühr des Bezirksgerichts von Fr. 1'800.00, festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine sol- che wurde von den Beschuldigten auch nicht verlangt. Die Kosten sind nach dem Aus- gang des Verfahrens den Beschuldigten zu je einem Drittel, entsprechend Fr. 2'600.00, zu auferlegen (vgl. E. 7.1 der Vorinstanz). 10.2.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel- dienst an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war mit über 1'200 Seiten durchschnittlich umfangreich. Es waren mehrere Taten von drei Beschuldigten zu beurteilen, wobei vor- liegend hauptsächlich Rechtsfragen zu beantworten waren. Mit Rücksicht auf die vorge- nannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘175.00 angemes- sen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 1‘200.00. Es bleibt bei den Verurteilungen und die Strafen werden jeweils nur marginal reduziert, sodass es sich rechtfertigt, die Kosten zu je einem Drittel, entsprechend Fr. 400.00, den Beschuldigten zu auferlegen. 10.3 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Mini- mum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwie- rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzi- elle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsan- waltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). 10.3.1 Die drei Beschuldigten werden grossmehrheitlich schuldig gesprochen und ihnen werden die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt. Sie haben mithin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. E. 7.2.1 des erstinstanzlichen Urteils). Ihre Berufungen werden zudem abgewiesen, sodass die Be- schuldigten im Berufungsverfahren als unterliegende Parteien keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (vgl. E. 7.1 des Urteils des Bezirksgerichts).

- 26 - 10.3.2 Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt. Sie obsiegt, wenn es im Falle der Straf- klage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Dem Privatkläger wurde erstinstanzlich eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) zulasten des Beschuldigten 1 zugesprochen. Aufgrund der Ver- urteilung wegen Beschimpfung und Drohung sowie der Zusprechung einer Genugtuung und in Berücksichtigung des Umstands, dass sich die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung im Rahmen der vorgegebenen Pauschalen befindet und von den Par- teien nicht beanstandet wurde, ist diese zu bestätigen. Vor dem Kantonsgericht hat es der Rechtsvertreter des Privatklägers unterlassen, seine Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO) und ledig- lich eine angemessene Entschädigung beantragt. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung hat das Gericht die Privatklägerschaft sowohl auf ihr Recht, eine Entschädigung gestützt auf Art. 433 StPO zu beantragen, als auch auf ihre Pflicht, eine beantragte Pro- zessentschädigung zu beziffern und zu belegen, hinzuweisen (statt vieler Bundesge- richtsurteil 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.1). Da dies vorliegend nicht der Fall war, rechtfertigt es sich, dem Privatkläger trotzdem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Der Rechtsvertreter hat an der rund 3 Stunden dauernden Berufungsverhandlung teilgenommen, die er vorbereiten musste und für welche er aus Brig anreiste, wobei ein Reiseweg von insgesamt rund einer Stunde beim Aufwand und Reisekosten für die An- fahrt bei den Auslagen berücksichtigt werden. Schliesslich wird er das Urteil seinem Mandanten zur Kenntnis bringen müssen. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung auf Fr. 2'200 (inkl. MWST und Auslagen) festzulegen. 10.4 Die Beschuldigten beantragen eine Genugtuung von je Fr. 1'000.00 für den fünftä- gigen Freiheitsentzug. 10.4.1 Wird die beschuldigte Person verurteilt, so steht ihr lediglich unter den Voraus- setzungen von Art. 431 StPO eine Entschädigung oder Genugtuung zu. Nach dieser Bestimmung spricht die Strafbehörde der beschuldigten Person eine angemessene Ent- schädigung und Genugtuung zu, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind oder wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO).

- 27 - 10.4.2 Vorliegend werden die drei Beschuldigten verurteilt. Die zulässige Haftdauer wurde nicht überschritten und die ausgestandene Untersuchungshaft wird auf die Geld- strafe angerechnet. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestan- dene Untersuchungshaft ist daher abzuweisen. 10.5 Schliesslich macht der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit den bei seiner Ver- haftung vom 31. Oktober 2021 erlittenen Verletzungen und gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 geltend. Art. 429 Abs. 1 StPO gelangt nach dessen Wortlaut zur Anwendung, wenn die beschul- digte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Ohnehin ist bezüglich der anlässlich der Verhaftung erlittenen Körperverletzung des Beschuldigten 1 derzeit ein separates Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft hängig (vgl. Akten MPG 22 28), in welchem sich der Beschuldigte 1 als Privatkläger konstituiert hat. Die Forderung ist daher im Rahmen des Strafverfah- rens MPG 22 28 und nicht hier zu beurteilen. Der Antrag wird daher, soweit er sich auf Art. 429 StPO stützt, abgewiesen. Soweit weitergehend, wird darauf nicht eingetreten.

- 28 - Das Kantonsgericht stellt fest

Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Visp vom 27. August 2024 (S1 24 8) sind in Rechtskraft erwachsen.

und erkennt

- in Abweisung der Berufungen - 1. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. 2. Y _________ wird der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) für die Zeit vom 28. August bis zum 31. Oktober 2021 sowie der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen. 3. Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 240.00, ent- sprechend Fr. 3'360.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird an die Strafe angerechnet. 4. Y _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 1'920.00 bestraft, bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. X _________ wird der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), des Siegelbruchs (Art. 290 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. 6. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 123 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, ent- sprechend Fr. 7'380.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird an die Strafe angerechnet. 7. X _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 1'800.00 bestraft, bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. 8. Z _________ wird der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie des Siegelbruchs (Art. 290 StGB) schuldig gesprochen.

- 29 - 9. Z _________ wird mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 150.00, entsprechend Fr. 8'250.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird auf- geschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Un- tersuchungshaft von 5 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.

10. Z _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 1'950.00 bestraft, bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen.

11. X _________ bezahlt an W _________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.00.

12. Die Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 6'000.00, jene des Bezirksgerichts von Fr. 1'800.00 sowie jene des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 werden Y _________, X _________ und Z _________ zu je einem Drittel auferlegt, dies unter solidarischer Haftbarkeit. An die Kosten der Staatsanwaltschaft haben die drei Beschuldigten jeweils Fr. 1'000.00 bereits bezahlt.

13. Die Anträge auf Zusprechung einer Parteientschädigung werden abgewiesen.

14. Die Anträge auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersu- chungshaft werden abgewiesen.

15. Der Antrag von X _________ auf Zusprechung einer Genugtuung für die erlittene Körperverletzung wird abgewiesen, resp. darauf wird nicht eingetreten.

16. X _________ bezahlt W _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 4'500.00 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 2'200.00.

Sitten, 25. September 2025

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Angefochten ist ein Urteil des Bezirksgerichts Visp. Die Zuständigkeit des Kantons- gerichts bzw. des hier urteilenden Einzelrichters ist gegeben (Art. 14 Abs. 1 und 3 EGStPO). Die Beschuldigten sind als solche zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungen wurden bereits anlässlich der Urteilseröffnung angemeldet und innert 20 Tagen nach Erhalt des begründeten Urteils erklärt (Art. 399 StPO). Die Sachur- teilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind im Übrigen erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

E. 1.2 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Zif- fern 1 (Einstellung) und 2 (Freisprüche) des Bezirksgerichtsurteils. Diese sind demnach in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 als im Handelsregister eingetragener Betreiber des Restaurants A _________ gerich- tet ist. Es liegt eine durch die zuständigen kantonalen Behörden erlassene Verfügung vor. Die Anordnungen in der Verfügung sind klar und verständlich. In Ziffer 10 des Dis- positivs wird Art. 292 StGB im Wortlaut wiedergegeben. Der Beschuldigte 2 war Adressat der Verfügung und diese wurde ihm zugestellt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 11), sodass der Entscheid unmittel- bar vollstreckbar war. Dem Betrieb wurde eine Frist von 24 Stunden gewährt, um die

- 9 - angeordneten Massnahmen zu treffen und zu respektieren. Der Beschuldigte 2 wurde am 10. Juni 2021 erneut verwarnt (S. 51 f.). Dennoch setzte er die verfügten Massnah- men nicht oder nicht vollständig um, wie die Kontrollberichte vom 16., 18., 20. und 29. Oktober 2021 zeigen. Der Beschuldigte 2 wusste um die Verfügung sowie deren Inhalt und die Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB und handelte mithin vorsätzlich. Er wird daher für den Zeitraum vom 28. August bis zum 29. Oktober 2021 des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig ge- sprochen.

E. 2.1 Dem Beschuldigten 2 wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 12. Mai und dem 28. Oktober 2021 die damals für Gastrobetriebe geltenden Schutzmassnah- men gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Schutzkonzept, Maskenpflicht) im Restau- rant A _________ in B _________ wiederholt nicht befolgt zu haben. Indem der Beschul- digte 2 als Betriebsinhaber sich nicht an das Schutzkonzept gehalten resp. dieses nicht umgesetzt habe, und indem er selber wie auch seine Angestellten keine Masken getra- gen hätten, habe er sich der Widerhandlung im Sinne von Art. 28 lit. a Covid-19-Verord- nung besondere Lage vom 23. Juni 2021 sowie des Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gemacht.

E. 2.2 Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der massgebenden Covid-19-Verordnung be- sondere Lage kann auf die korrekten Ausführungen in E. 4.1.1 des vorinstanzlichen Ur- teils verwiesen werden. Nach Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage wird mit Busse bestraft, wer als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach einer der folgenden Bestimmungen nicht einhält: Artikel 10 Absätze 1–3, 12, 13, 14 Absatz 1, 14a Absätz 1 und 2, 15 Absätze 1 und 1bis, 17 Absatz 1, 18 Buchstaben a und b sowie

20. Nach Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage müssen die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtun- gen, sowie die Organisatoren von Veranstaltungen ein Schutzkonzept erarbeiten und

- 7 - umsetzen und, wenn der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt wurde, insbesondere auch die Einhaltung der Maskentragpflicht gewährleisten (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Nach Art. 292 StGB wiederum macht sich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

E. 2.3 Der Beschuldigte 2 wendet gegen den entsprechenden Schuldspruch der Vorinstanz ein, die im Handelsregister eingetragene Einzelfirma "A _________, Y _________" sei nicht Betreiberin des Restaurants, sondern lediglich Eigentümerin der Restaurant-Lie- genschaft. Seit Dezember 2014 führe sein Sohn C _________, der auch Inhaber der Betriebsbewilligung sei, den Betrieb. Für die Umsetzung behördlich angeordneter Mas- snahmen sei daher dieser rechtlich zuständig gewesen. Ausser dem Umstand, dass ihm das Lokal gehöre, habe er im hier massgebenden Zeitpunkt im Restaurant schon seit Jahren keine Funktion mehr innegehabt. Die von den kantonalen Behörden an ihn adres- sierten Entscheide vom 27. Mai und 28. Oktober 2021 seien mithin an die falsche Person gerichtet gewesen und entfalteten daher weder gegenüber dem Betrieb noch ihm selber eine Wirkung.

E. 2.3.1 Anlässlich der Kontrollen vom 16., 18., 20. und 29. Oktober 2021 (S. 69 ff., 81 ff., und 154 f.) stellte die Regionalpolizei B _________ im Restaurant A _________ zahlrei- che Verstösse gegen die Covid-19-Schutzmassnahmen fest, insbesondere, dass die Be- schuldigten und teilweise das Personal keine Masken trugen.

E. 2.3.2 Der Beschuldigte 2 sagte aus, nicht operativ tätig zu sein (S. 220 A zu F18). Er arbeite nicht im Restaurant (S. 221 A zu F21). Er sei pensioniert und lebe von seinen Ersparnissen sowie einem Gehalt als Verwaltungsrat (S. 612).

E. 2.3.3 C _________ wurde am 12. Dezember 2014 die Betriebsbewilligung für das Res- taurant A _________ erteilt (S. 93 ff.). Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist indessen nicht zwingend mit dem Betriebsinhaber oder – im Sinne von Art. 28 lit. a der Covid-19- Verordnung besondere Lage – dem Betreiber gleichzusetzen (vgl. für die entsprechende Differenzierung auch Art. 6a Abs. 1 und Art. 21 des Gesetzes über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken [GBB]). Das im Han- delsregister eingetragene Einzelunternehmen "D _________" bezweckt neben einer all- gemein gehaltenen Gastgewerbetätigkeit (Ankauf, Verarbeitung und Verkauf von Spei-

- 8 - sen und Getränken) explizit den Betrieb des Restaurants A _________. Die Steuerer- klärungen des Beschuldigten 2 für die Jahre 2019 (S. 54 ff.), 2020 (S. 677 ff.) und 2021 (S. 843 ff.) wiederum lassen ebenfalls auf eine entsprechende Geschäftstätigkeit schliessen, zumal jeweils ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, ein Be- triebsinventar und Schulden aus Geschäftsbetrieb angegeben werden und die Steuer- behörde zumindest im Jahr 2019 auch Covid-19-Rückstellungen berücksichtigt. Die Aus- sage des Beschuldigten 2, im Restaurant A _________ nicht bzw. nicht mehr operativ tätig zu sein, sowie sein Einwand, das Einzelunternehmen sei lediglich Eigentümerin der Restaurant-Liegenschaft, treffen daher in dieser absoluten Form nicht zu.

E. 2.3.4 Da die Einzelfirma explizit den Betrieb des Restaurants A _________ bezweckt und der Betrieb im massgebenden Zeitpunkt auch über diese versteuert wurde, liegt es nahe, dass der Beschuldigte 2 seitens der kantonalen Behörden als Inhaber und Ver- antwortlicher des Betriebs bzw. als Betreiber im Sinne der Covid-19-Verordnung beson- dere Lage angesehen wurde und damit auch für die Einhaltung der angeordneten Schutzmassnahmen im Restaurant mitverantwortlich war. Damit war er auch der kor- rekte Verfügungsadressat. Da die kantonalen Behörden den Beschuldigten 2 als Inhaber des Einzelunternehmens bereits mehrfach als Verantwortlichen angeschrieben und auch verwarnt hatten (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2021 [S. 40 ff.], Verwarnung vom

10. Juni 2021 [S. 51 f.]), wusste er auch, dass er für die Einhaltung der Schutzmassnah- men verantwortlich war und worin diese bestanden. Er war mithin dafür verantwortlich, dass im Betrieb die nötigen Massnahmen umgesetzt und das Personal entsprechend instruiert wurde. Anlässlich der Kontrollen vom Oktober 2021 wurde wiederholt festge- stellt, dass alle Beschuldigten sowie teilweise das Personal keine Masken trugen, mithin die Schutzmassnahmen nicht umgesetzt wurden. Damit hat sich der Beschuldigte 2 der Widerhandlung gegen Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage strafbar ge- macht.

E. 2.4 Betreffend den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen liegt zu- nächst die Verfügung des Kantons vom 27. Mai 2021 vor, welche an den Beschuldigten

E. 3.1 Mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 verfügte der Kanton die vorläufige Schliessung des Restaurants ab dem 29. Oktober, 10.00 Uhr, bis zum 12. November 2021 (S. 189 ff.). Die Verfügung hielt fest, dass der Beschuldigte 2 und in dessen Abwesenheit der Beschuldigte 1 als Betreiber angesehen werde. Die Verfügung wurde mit der Strafdro- hung von Art. 292 StGB versehen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Sie wurde den Beschuldigten von der Kantonspolizei überbracht. Da die Entgegennahme verweigert wurde, deponierte die Polizei die Verfügung für die Ad- ressaten ersichtlich im Restaurant.

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft wirft allen Beschuldigten vor, am 29. Oktober 2021 anlässlich der Restaurantschliessung die Gäste aufgefordert zu haben, im Restaurant zu verblei- ben, sich den Anweisungen der Polizei zu widersetzen und kein Covid-Zertifikat vorzu- weisen. Die Tätigkeit der Polizei sei dadurch behindert und erschwert worden. Anschlies- send sollen die Beschuldigten die Siegel gebrochen und Passanten auf der Strasse auf- gefordert haben, ins Restaurant einzukehren. Die Arbeit der Polizei habe nicht ausge- führt werden können. In der Folge hätten die Beschuldigten weiterhin Gäste bedient und anlässlich eines erneuten Polizeieinsatzes gegen 22.00 Uhr Gäste wiederum aufgefor- dert, den Anweisungen der Polizei keine Folge zu leisten und zu bleiben. Zudem hätten sie das Personal aufgefordert, die anwesenden Gäste weiterhin zu bedienen. Die drei Beschuldigten hätten den Weisungen der Polizei keine Folge geleistet, sich deren Auf- forderungen widersetzt und sich geweigert, den Betrieb zu schliessen. Am 30. Oktober 2021, gegen 9.30 Uhr, hätten die Polizeibeamten die Beschuldigten erneut aufgefordert, den Betrieb umgehend zu schliessen. Die Beschuldigte 3 habe die Polizisten dabei da- ran gehindert, das Restaurant zu betreten, indem sie die Eingangstüren abgeschlossen habe. Gegen 15.00 Uhr habe die Polizei erneut versucht, die Schliessung durchzuset- zen, wobei die Beschuldigten 1 und 3 wiederum die Zugangstüren verschlossen hätten,

- 10 - womit die Beamten ihren Auftrag erneut nicht hätten ausführen können. Schliesslich hät- ten die drei Beschuldigten sich geweigert, den Entscheid der Gemeinde zum Entzug der Betriebsbewilligung, adressiert an C _________, entgegenzunehmen.

E. 3.3 Die Beschuldigten kritisieren allesamt, es sei unklar, warum der Schliessungsent- scheid ihnen und nicht dem Betriebsinhaber C _________ zugestellt worden sei. Sie argumentieren weiter, ihre Aufforderungen an die Gäste, sitzen zu bleiben resp. das Zer- tifikat nicht vorzuweisen, sei lediglich eine straflose Anstiftung zu einer Übertretung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. J EpG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB. Das blosse Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung sei nicht tatbestandsmässig. Die Anklageschrift um- schreibe nicht, in welcher Weise sie die Beamten gehindert hätten. Abgesehen davon sei das Restaurant schliesslich doch noch geschlossen worden. Im Übrigen seien die Anklageschrift und die Aussagen der Polizisten in dem Sinne unklar, als dass in allge- meiner Form oft von ihnen ("sie") oder der "X _________, Y _________, Z _________ und C _________" gesprochen werde.

E. 3.4 Der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Als Hinderung einer Amtshandlung gilt grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungs- los durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2). Es handelt sich bei Art. 286 StGB um ein Erfolgsdelikt (Bundesgerichtsurteil 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.4). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Amtshandlung gänzlich verhindert wird. Vielmehr genügt, dass deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 4.2, 120 IV 136 E. 2a; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 4 zu Art. 286). Die strafbare Verhaltensweise kann in Form eines aktiven Tuns oder in Form eines passiven Widerstands erfolgen. Das Verzögern einer Amtshandlung durch reine Passivität ist in der Regel nicht strafbar, sofern keine Garantenpflicht besteht. Wer die Amtshandlung weder gewaltsam noch durch Drohung behindert, sondern sich bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen diese Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, erfüllt den Tatbe- stand nicht (zum Ganzen BGE 120 IV 136 E. 2a; BGE 124 IV 127 E. 3a; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 286 StGB). Auch das Äussern von Kritik gegen die Anordnung, selbst wenn laut und intensiv, erfüllt den Straftatbestand nicht, sofern nicht in die Amts- handlung eingegriffen wird (BGE 120 IV 136 E. 2a). So verhält sich der Adressat einer Gerichtsurkunde, der die Zustellung verzögert, indem er diese nicht annimmt oder nicht

- 11 - abholt, nicht tatbestandsmässig (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 286 StGB). Er- schöpft sich die Amtshandlung in einer Anordnung, liegt in deren Nichtbefolgung grund- sätzlich noch kein Hindern (BGE 69 IV 1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 12 zu Art. 286 StGB).

E. 3.5 Der angeklagte Sachverhalt, wie ihn auch die Vorinstanz in E. 4.4.2 festgestellt hat, ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, der beteiligten Polizisten sowie der akten- kundigen Videoaufnahmen erstellt. Er wird von den Beschuldigten ohnehin nicht bestrit- ten. Unbestritten ist weiter, dass es sich bei den Polizisten um Beamte handelt, diese im Rahmen ihrer Amtstätigkeit tätig geworden sind und am 29. und 30. Oktober 2021 vier Male erfolglos versuchten, das Restaurant A _________ zu schliessen. Wie hiervor dargelegt, ist das blosse Verweigern der Entgegennahme der kantonalen Schliessungsverfügung, wie im Übrigen auch der kommunalen Verfügung zum Entzug der Betriebsbewilligung, nicht strafbar. Hingegen haben sich die Beschuldigten der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht, indem sie die Polizei ak- tiv am Betreten des Restaurants gehindert haben. Soweit die Verteidigung argumentiert, der fragliche Polizeieinsatz habe ja gerade die Betriebsschliessung bezweckt, weshalb das Handeln der Beschuldigten nicht unrechtmässig gewesen sei, ist dem entgegenzu- halten, dass der Betrieb des Restaurants trotz Schliessungsverfügung weiterlief. Dass die Beschuldigten die verfügte Schliessung gerade beim Eintreffen der Polizei umsetzen wollten, ist nicht glaubhaft. Die Beschuldigten haben sich nicht nur passiv verhalten, An- ordnungen nicht befolgt und gegenüber den Polizeibeamten den Entscheid des Kantons kritisiert, sondern sie haben zudem in deren Amtshandlung eingegriffen und aktiv ver- sucht, diese zu verhindern, indem sie die Gäste aufforderten, sitzen zu bleiben bzw. das Zertifikat nicht vorzuweisen resp. sich nicht auszuweisen, und das Personal anwiesen, die Gäste weiterhin zu bedienen. Sie haben die Anordnungen und Weisungen der Poli- zeibeamten nicht befolgt, behindert und schliesslich verhindert. Aufgrund der Handlun- gen der Beschuldigten gelang es den Polizeibeamten vier Male nicht, die Schliessungs- verfügung auftragsgemäss durchzusetzen. Indem der Betrieb des Restaurants auch nach der verfügten Schliessung fortgesetzt wurde, wie am 29. und 30. Oktober 2021 von der Polizei festgestellt wurde und auf den Videoaufnahmen zu erkennen ist, machte sich der Beschuldigte 2 als Adressat der Schliessungsverfügung und als Betriebsinhaber (vgl. E. 2.4 hiervor) des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB strafbar.

E. 4.1 Die Anklage wirft den Beschuldigten 1 und 3 vor, die von der Polizei im Rahmen der

- 12 - Restaurantschliessung angebrachten Siegel gebrochen zu haben, obschon sie über die Siegelung und die Strafbarkeit eines Siegelbruchs aufgeklärt worden seien.

E. 4.2 Des Siegelbruchs macht sich strafbar, wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt oder unwirksam macht (Art. 290 StGB). Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die korrekten Ausführungen in E. 4.5.1 des erstinstanzlichen Entscheids ver- wiesen werden.

E. 4.3 Der Sachverhalt wie ihn die Vorinstanz in E. 4.5.2 wiedergibt, ist aufgrund der Aus- sagen der Polizisten und der Beschuldigten sowie der aktenkundigen Videoaufnahmen erstellt. Soweit die Beschuldigte 3 vor Kantonsgericht vorbringt, der ihr angelastete Sie- gelbruch sei einzig von einem Polizisten beobachtet worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. Oktober 2021 selber mehrmals angege- ben hat, das Siegel gebrochen zu haben - wenn auch angeblich ungewollt und unbeab- sichtigt (S. 236 A zu F5 und F8 f.). Auf dieser bzw. ihrer eigenen Schilderung des äusse- ren Geschehens ist sie jedenfalls zu behaften. Dass der Beschuldigte 1 seinerseits eine versiegelte Tür geöffnet hat, ist wiederum auf den Videoaufnahmen klar zu erkennen und insoweit ebenfalls erstellt. Schliesslich kann betreffend den Adressaten der Schlies- sungsverfügung auf das bereits in E. 2.3.2 und 3.5 Gesagte verwiesen werden. Die Ver- fügung wurde demnach korrekterweise an den Beschuldigten 2 gerichtet, sodass die Siegelung rechtmässig war. Demnach haben die Beschuldigten 1 und 3 den objektiven Tatbestand von Art. 290 StGB erfüllt.

E. 4.4 Die Beschuldigten machen geltend, Vorsatz sei nicht erstellt. Die Siegel seien aus- sen angebracht worden und daher auch nur von aussen erkennbar gewesen. Die Türen seien hingegen von innen geöffnet worden. Dass sie von den Beamten über die Siege- lung bzw. die versiegelten Türen aufgeklärt worden seien, werde bestritten. Keiner der Polizisten habe angeben können, wer diese Information vorgenommen habe. Gemäss den Aussagen der Polizisten sind alle drei Beschuldigten über die Siegelung und die hiervon betroffenen Türen aufgeklärt worden. Es sei vorgängig mit der Familie diskutiert und anschliessend kommuniziert worden, welche Türen versiegelt würden. Es sei dabei berücksichtigt worden, dass sich über dem Restaurant Wohnungen befänden, die weiterhin hätten erreichbar sein müssen. Ebenfalls sei berücksichtigt worden, dass die Beschuldigten sowie die Angestellten den Betrieb noch hätten verlassen müssen. Auf den Videoaufnahmen ist zu hören, wie ein Polizeibeamter sich erkundigt, welche Türe benötigt werde, um zu den Wohnungen zu gelangen, worauf der Beschuldigte 1

- 13 - sagt, er benötige alle Türen. Die Beschuldigte 3 ist auf den Aufnahmen ebenfalls zu hören. Die Beamten erklären daraufhin, dass die Hintertüre offengelassen werde und die Haupteingänge des Restaurants versiegelt würden (DVD 1, IPhone Video 01, ca. ab Minute 3.30). Ein weiterer Beamter bittet den Beschuldigten 1, zuzuhören, und erklärt erneut, dass die Türen versiegelt würden, wobei er auf die jeweiligen Türen zeigt (DVD 1, IPhone Video 01, ca. ab Minute 5.30). Nachdem die Gäste das Restaurant verlassen haben, erklärt der Beschuldigte 1, die Polizei habe die Türen versiegelt und könne jetzt gehen. Er war sich mithin der Siegelung bewusst und handelte vorsätzlich, als er die Tür von innen aufstiess. Auch die Beschuldigte 3 wusste um die Siegelung, zumal sie von der Polizei informiert worden ist und während des hiervor wiedergegebenen Dialogs ebenfalls anwesend war. Die Siegelungen wurden zudem so angebracht, dass beide Beschuldigten den Betrieb ohne Siegelbruch hätten verlassen können. Sie wussten überdies, dass eine vollstreckbare Schliessungsverfügung vorlag, die Polizeibeamten mit dem zwangsweisen Vollzug der Schliessung beauftragt und dazu auch berechtigt waren. Abgesehen davon und entgegen der Argumentation der Verteidigung wurde als Siegel nicht nur ein A4-Blatt, sondern überdies ein Kleber mit einem offiziellen Stempel und dem Aufdruck "Amtliches Siegel" über der Türe und dem Türrahmen angebracht. Die Beschuldigten 1 und 3 haben sich nach dem Gesagten des Siegelbruchs im Sinne von Art. 290 StGB strafbar gemacht.

E. 5 Die Verteidigung bringt vor, beim Vorwurf der Drohung und Beschimpfung fehle es an einem gültigen Strafantrag, sodass das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei. Ei- nerseits sei der Strafantrag zu spät gestellt worden und andererseits sei dabei der Zeit- raum ausdrücklich vom 30. Oktober bis zum 1. November 2021 beschränkt worden. Die vorgeworfene Drohung und die Beschimpfungen datierten demgegenüber vom 29. Ok- tober 2019, womit sie vom Strafantrag nicht umfasst würden.

E. 5.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Nach der bundes- gerichtlichen Praxis liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Per- son innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfol- gung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung wei- terläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 115 IV 1 E. 2a). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Die Straf- verfolgungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt der Strafantragsteller eine Strafverfolgung verlangt (Bundesgerichtsurteil 6B_1340/2018 vom 15. Februar

- 14 - 2019 E. 2.2). Hingegen ist es nicht Sache der antragstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde und diese ist nicht an den im Strafantrag genannten Straftatbestand gebunden (BGE 131 IV 97 E. 3.3; 115 IV 1 E. 2a). Es ist Sache der Behörden, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags zu beweisen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Weiss die antrags- berechtigte Person zwar um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aber aufgrund feh- lender Detailkenntnisse noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist zu laufen und muss die antragsberechtigte Person sicherheitshalber stets einen Strafantrag einreichen, will sie nicht nur ein Offizi- aldelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt wissen (BGE 129 IV 1 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.2; 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3 mit Hinweis). Treffen verschiedene Tatbestände zusammen, steht es der antragsberechtigten Person frei, falls sie eine Anzeige in Bezug auf Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden An- tragsdelikten zu verzichten (BGE 115 IV 1 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 6B_267/2008 vom

E. 5.2 des vorinstanzlichen Urteils und E. 8.1 hiervor) wird die Strafe moderat auf 17 Ta- gessätze reduziert. Aus spezialpräventiver Sicht rechtfertigt es sich 3 Tagessätze als Verbindungsbusse auszusprechen. Die Geldstrafe beträgt damit 14 Tagessätze. Gestützt auf die aktenkundige Steuerveranlagung (S. 843) liegt das monatlich Nettoein- kommen bei Fr. 11'750.00. Für Steuern und Krankenkassenprämien wird ein Abzug von 25% berücksichtigt und für die haushaltsführende Ehegattin ein solcher von 15% be- rücksichtigt. Der Tagessatz wird auf Fr. 240.00 festgelegt. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die ausgestan- dene Untersuchungshaft wird an die Strafe angerechnet. Zudem wird der Beschuldigte 2 mit einer Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 720.00, entsprechend 3 Tagessätzen, bestraft. Der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB und die Wi- derhandlung gegen Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage werden mit Busse bestraft. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Es rechtfertigt sich, die Busse für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen auf Fr. 700.00 festzulegen. Die Einsatzstrafe wird für die Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage um wei- tere Fr. 500.00 erhöht.

- 22 - Der Beschuldigte 2 wird nach dem Gesagten mit einer bedingten Geldstrafe von 14 Ta- gessätzen zu je Fr. 240.00, entsprechend Fr. 3'360.00, und einer Busse von insgesamt Fr. 1'920.00 bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wird die Ersatzfreiheits- strafe auf 8 Tage festgesetzt. 8.3 Die Beschuldigte 3 wird der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie des Siegelbruchs (Art. 290 StGB) schuldig gesprochen. Für den Fall einer Verurteilung hat sich die Beschuldigte 3 nicht zur Art und Höhe der Sanktion geäussert. Die Beschuldigte 3 ist nicht vorbestraft, was sich neutral auswirkt. Sie ist Hausfrau und verfügt über kein Einkommen. Der Siegelbruch ist dabei das schwerste Delikt und es ist hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen. Die Beschuldigte 3 hat vorsätzlich gehandelt. Die kriminelle Energie und das Verschulden sind als eher leicht einzustufen. Das objektive Verschulden ist im unteren Rahmen anzusiedeln. Die Beschuldigte hat ebenfalls keine Reue oder Einsicht gezeigt, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Soweit ersichtlich ist die Beschuldigte 3 seit den angeklagten Straftaten nicht mehr straffällig geworden. In Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als an- gemessen. Die Einsatzstrafe ist für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung angemessen zu erhöhen. Die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Delikte zeitlich, sach- lich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Es rechtfertigt sich, die Ein- satzstrafe um insgesamt 30 Tagessätze zu erhöhen. Aufgrund der Dauer des Strafver- fahrens ist eine moderate Reduktion der Strafe vom 15 % angezeigt, was zu einer Geld- strafe von 68 Tagessätzen führt. Davon werden 13 Tagessätze als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen und die Probezeit wird auf zwei Jahren festgelegt. Der Tagessatz wird gestützt auf die aktenkundige Steuerveranlagung (S. 843) berech- net, wobei der Beschuldigten 3 ein Anteil von 40 % am Nettoeinkommen des Ehegatten angerechnet wird. Der Tagessatz ist daher auf Fr. 150.00 festzusetzen. Zusammengefasst wird die Beschuldigte 3 mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je Fr. 150.00, entsprechend Fr. 8'250.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die ausgestandene Unter- suchungshaft ist an die Strafe anzurechnen. Zusätzlich wir die Beschuldigte 3 mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'950.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.

- 23 -

E. 9 Der Privatkläger verlangt für die Beschimpfung eine Genugtuung von Fr. 200.00 (S. 762, 885).

E. 9.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), wobei er diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen hat. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Das Schmerzensgeld bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich im Rahmen von Art. 47 OR vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill infrage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer ge- wissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehor- chenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Das Schmerzensgeld darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne ei- nes Richtwerts nicht aus und erlaubt auch die Vornahme der Bewertung der immateriel- len Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer ersten objektiven Bewertung mit ei- nem Basisbetrag als Orientierungspunkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Be- sonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Bundes- gerichtsurteil 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2). Leichte Persönlichkeitsverlet- zungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine Genug- tuung (Bundesgerichtsurteil 6B_559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 1.4). Ob eine Persön- lichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab (BGE 129 III 715 E. 4.4; 125 III 412 E. 2a).

- 24 -

E. 9.2 Der Privatkläger begründet seinen Genugtuungsanspruch insbesondere damit, dass es sich nicht um eine unbedeutende Ehrverletzung handle. Die Beschimpfung sei ohne sein Einverständnis gefilmt und anschliessend ins Internet gestellt worden. In diesen Aufnahmen sei er als Person und Polizist klar erkennbar gewesen und er habe von zahl- reichen Drittpersonen Rückmeldungen erhalten. Die Videos seien zudem in den Medien und über soziale Medien weiterverbreitet worden und seien im Internet noch immer, mehrere Jahre nach dem Vorfall, einsehbar. Den Ausführungen des Privatklägers kann vorliegend gefolgt werden. Es handelt sich in casu um mehr als eine unbedeutende Ehr- verletzung. Die Angelegenheit wurde ohne Einverständnis des Privatklägers gefilmt und ins Internet gestellt und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Vi- deos wurden insbesondere auch in sozialen Medien geteilt und weiterverbreitet. Die Auf- nahmen, auf welchen der Privatkläger klar zu erkennen ist, sind noch heute online ver- fügbar. Der Beschuldigte 1 hat den Privatkläger wissentlich und willentlich im Internet blossgestellt. Die Zusprechung einer Genugtuung ist überdies geeignet, den erlittenen seelischen Unbill zu lindern. Der vom Privatkläger geforderte Betrag von Fr. 200.00 stellt zudem eine eher symbolische Entschädigung dar. Der Beschuldigte 1 wird daher ver- pflichtet, dem Privatkläger einer Genugtuung von Fr. 200.00 zu bezahlen.

E. 10 Z _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 1'950.00 bestraft, bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen.

E. 10.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 10.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebüh- renrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest- gesetzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22

- 25 - lit. f GTar). Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann die Behörde diese Grenz- werte im Strafbereich verfünffachen (Art. 13 Abs. 3 GTar).

E. 10.2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten auf insgesamt Fr. 7'800.00, bestehend aus Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 6'000.00 sowie Gebühr des Bezirksgerichts von Fr. 1'800.00, festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine sol- che wurde von den Beschuldigten auch nicht verlangt. Die Kosten sind nach dem Aus- gang des Verfahrens den Beschuldigten zu je einem Drittel, entsprechend Fr. 2'600.00, zu auferlegen (vgl. E. 7.1 der Vorinstanz).

E. 10.2.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel- dienst an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war mit über 1'200 Seiten durchschnittlich umfangreich. Es waren mehrere Taten von drei Beschuldigten zu beurteilen, wobei vor- liegend hauptsächlich Rechtsfragen zu beantworten waren. Mit Rücksicht auf die vorge- nannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘175.00 angemes- sen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 1‘200.00. Es bleibt bei den Verurteilungen und die Strafen werden jeweils nur marginal reduziert, sodass es sich rechtfertigt, die Kosten zu je einem Drittel, entsprechend Fr. 400.00, den Beschuldigten zu auferlegen.

E. 10.3 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Mini- mum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwie- rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzi- elle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsan- waltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar).

E. 10.3.1 Die drei Beschuldigten werden grossmehrheitlich schuldig gesprochen und ihnen werden die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt. Sie haben mithin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. E. 7.2.1 des erstinstanzlichen Urteils). Ihre Berufungen werden zudem abgewiesen, sodass die Be- schuldigten im Berufungsverfahren als unterliegende Parteien keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (vgl. E. 7.1 des Urteils des Bezirksgerichts).

- 26 -

E. 10.3.2 Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt. Sie obsiegt, wenn es im Falle der Straf- klage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Dem Privatkläger wurde erstinstanzlich eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) zulasten des Beschuldigten 1 zugesprochen. Aufgrund der Ver- urteilung wegen Beschimpfung und Drohung sowie der Zusprechung einer Genugtuung und in Berücksichtigung des Umstands, dass sich die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung im Rahmen der vorgegebenen Pauschalen befindet und von den Par- teien nicht beanstandet wurde, ist diese zu bestätigen. Vor dem Kantonsgericht hat es der Rechtsvertreter des Privatklägers unterlassen, seine Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO) und ledig- lich eine angemessene Entschädigung beantragt. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung hat das Gericht die Privatklägerschaft sowohl auf ihr Recht, eine Entschädigung gestützt auf Art. 433 StPO zu beantragen, als auch auf ihre Pflicht, eine beantragte Pro- zessentschädigung zu beziffern und zu belegen, hinzuweisen (statt vieler Bundesge- richtsurteil 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.1). Da dies vorliegend nicht der Fall war, rechtfertigt es sich, dem Privatkläger trotzdem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Der Rechtsvertreter hat an der rund 3 Stunden dauernden Berufungsverhandlung teilgenommen, die er vorbereiten musste und für welche er aus Brig anreiste, wobei ein Reiseweg von insgesamt rund einer Stunde beim Aufwand und Reisekosten für die An- fahrt bei den Auslagen berücksichtigt werden. Schliesslich wird er das Urteil seinem Mandanten zur Kenntnis bringen müssen. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung auf Fr. 2'200 (inkl. MWST und Auslagen) festzulegen.

E. 10.4 Die Beschuldigten beantragen eine Genugtuung von je Fr. 1'000.00 für den fünftä- gigen Freiheitsentzug.

E. 10.4.1 Wird die beschuldigte Person verurteilt, so steht ihr lediglich unter den Voraus- setzungen von Art. 431 StPO eine Entschädigung oder Genugtuung zu. Nach dieser Bestimmung spricht die Strafbehörde der beschuldigten Person eine angemessene Ent- schädigung und Genugtuung zu, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind oder wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO).

- 27 -

E. 10.4.2 Vorliegend werden die drei Beschuldigten verurteilt. Die zulässige Haftdauer wurde nicht überschritten und die ausgestandene Untersuchungshaft wird auf die Geld- strafe angerechnet. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestan- dene Untersuchungshaft ist daher abzuweisen.

E. 10.5 Schliesslich macht der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit den bei seiner Ver- haftung vom 31. Oktober 2021 erlittenen Verletzungen und gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 geltend. Art. 429 Abs. 1 StPO gelangt nach dessen Wortlaut zur Anwendung, wenn die beschul- digte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Ohnehin ist bezüglich der anlässlich der Verhaftung erlittenen Körperverletzung des Beschuldigten 1 derzeit ein separates Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft hängig (vgl. Akten MPG 22 28), in welchem sich der Beschuldigte 1 als Privatkläger konstituiert hat. Die Forderung ist daher im Rahmen des Strafverfah- rens MPG 22 28 und nicht hier zu beurteilen. Der Antrag wird daher, soweit er sich auf Art. 429 StPO stützt, abgewiesen. Soweit weitergehend, wird darauf nicht eingetreten.

- 28 - Das Kantonsgericht stellt fest

Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Visp vom 27. August 2024 (S1 24 8) sind in Rechtskraft erwachsen.

und erkennt

- in Abweisung der Berufungen - 1. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. 2. Y _________ wird der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) für die Zeit vom 28. August bis zum 31. Oktober 2021 sowie der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen. 3. Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 240.00, ent- sprechend Fr. 3'360.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird an die Strafe angerechnet. 4. Y _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 1'920.00 bestraft, bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. X _________ wird der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), des Siegelbruchs (Art. 290 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. 6. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 123 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, ent- sprechend Fr. 7'380.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird an die Strafe angerechnet. 7. X _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 1'800.00 bestraft, bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. 8. Z _________ wird der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie des Siegelbruchs (Art. 290 StGB) schuldig gesprochen.

- 29 - 9. Z _________ wird mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 150.00, entsprechend Fr. 8'250.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird auf- geschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Un- tersuchungshaft von 5 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.

E. 11 X _________ bezahlt an W _________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.00.

E. 12 Die Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 6'000.00, jene des Bezirksgerichts von Fr. 1'800.00 sowie jene des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 werden Y _________, X _________ und Z _________ zu je einem Drittel auferlegt, dies unter solidarischer Haftbarkeit. An die Kosten der Staatsanwaltschaft haben die drei Beschuldigten jeweils Fr. 1'000.00 bereits bezahlt.

E. 13 Die Anträge auf Zusprechung einer Parteientschädigung werden abgewiesen.

E. 14 Die Anträge auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersu- chungshaft werden abgewiesen.

E. 15 Der Antrag von X _________ auf Zusprechung einer Genugtuung für die erlittene Körperverletzung wird abgewiesen, resp. darauf wird nicht eingetreten.

E. 16 X _________ bezahlt W _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 4'500.00 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 2'200.00.

Sitten, 25. September 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P1 24 134

URTEIL VOM 25. SEPTEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Brig-Glis

und

W _________, Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter, Brig- Glis

gegen

X _________, Beschuldigter und Berufungskläger 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter M. Haefelin, Zürich und

- 2 -

Y _________, Beschuldigter und Berufungskläger 2, vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger, Wetzikon sowie

Z _________, Beschuldigte und Berufungsklägerin 3, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei, Frauenfeld

(Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen die Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage etc.)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 27. August 2024 (S1 24 8)

- 3 - Verfahren

A. Das Bezirksgericht Visp fällte am 27. August 2024 gegen die drei Beschuldigten folgendes Urteil: 1. Das Strafverfahren gegen Y _________, X _________ und Z _________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) sowie Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung be- sondere Lage (Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage) wird für Sachverhalte, welche vor dem 27. August 2021 stattgefunden haben sollen, aufgrund Verjährung eingestellt. 2. X _________ und Z _________ werden vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) für die Zeit ab dem 28. August 2021 bis zum 31. Oktober 2021 freige- sprochen. 3. Y _________ wird der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (Art. 28 lit. a COVID-19-Verordnung besondere Lage), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) für die Zeit zwischen 28. August 2021 bis zum 31. Oktober 2021 sowie der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen. 4. Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je Fr. 240.00, entsprechend Fr. 7’680.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird an die Strafe angerechnet. 5. Y _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 3’120.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen. 6. X _________ wird der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), des Siegelbruchs (Art. 290 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. 7. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, entsprechend Fr. 9’000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird an die Strafe angerechnet. 8. X _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 1'800.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. 9. Z _________ wird der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie des Siegel- bruchs (Art. 290 StGB) schuldig gesprochen. 10. Z _________ wird mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 150.00, entsprechend Fr. 9’750.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. 11. Z _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 2’250.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. 12. X _________ bezahlt an W _________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.00. 13. Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden Y _________, X _________ und Z _________ zu je einem Drittel auferlegt, dies unter solidarischer Haftbarkeit.

- 4 - Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft belaufen sich auf Fr. 6'000.00, wovon jeder der drei Be- schuldigten jeweils Fr. 2'000.00 zu tragen hat. Davon haben die drei Beschuldigten bereits je Fr. 1'000.00 bezahlt. Die Kosten des Bezirksgerichts Visp belaufen sich auf Fr. 1'800.00 und werden zu je einem Drittel den Beschuldigten auferlegt. 14. Der Antrag von Y _________ bzw. Rechtsanwalt David Zollinger auf Zusprechung einer Parteient- schädigung wird abgewiesen. 15. Der Antrag von X _________ bzw. Rechtsanwalt Dr. Walter M. Haefelin auf Zusprechung einer Par- teientschädigung wird abgewiesen. 16. Der Antrag von Z _________ bzw. Rechtsanwalt Hermann Lei auf Zusprechung einer Parteientschä- digung wird abgewiesen. 17. Der Antrag von Y _________ auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersu- chungshaft wird abgewiesen. 18. Der Antrag von X _________ auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersu- chungshaft und für die erlittene Körperverletzung wird abgewiesen. 19. Der Antrag von Z _________ auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersu- chungshaft wird abgewiesen. 20. X _________ bezahlt W _________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt). Gegen das den Parteien am 26. September 2024 mündlich eröffnete Urteil meldeten alle Beschuldigten anlässlich der Urteilseröffnung Berufung an (S. 951 f.). Das schriftlich be- gründete Urteil wurde am 11. Oktober 2024 an die Parteien versandt (S. 953 ff.). B. Am 19. bzw. 21. bzw. 22. Oktober 2024 reichten die Beschuldigten beim Kantonsge- richt Wallis ihre Berufungserklärungen mit folgenden Anträgen ein: Der Berufungskläger 1 (S. 1125):

1. Es seien im Sinne einer Teil-Berufung die Erkenntnis-Ziffer 6 (Schuldsprechung), Ziff. 7 (bedingte Geld- strafe, Probezeit, Anrechnung U-Haft), Ziff. 8 (Busse, Ersatzfreiheitsstrafe), Ziff. 12 (Genugtuungszah- lung an W _________), Ziff. 13 (Verfahrenskosten), Ziff. 15 (Abweisung Parteientschädigung), Ziff. 18 (Abweisung Genugtuung Körperverletzung) und Ziff. 20 (Parteientschädigung an W _________) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, des Siegelbruchs i.S.v. Art. 290 StGB, der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehr- fachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Dementsprechend sei von einer Genugtuungszahlung an W _________, von der Auferlegung der Ver- fahrenskosten sowie von der Parteienschädigungszahlung an W _________ gänzlich abzusehen.

4. Ausgangsgemäss sei dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung für die entstande- nen Anwaltskosten und eine Genugtuung für die erlittene und von der Polizei verursachte Körperverlet- zung zuzusprechen.

- 5 - Der Berufungskläger 2 (S. 1115): - Ziff. 3., 4., 5., 13., 14. und 17. des Urteils des Bezirksgerichts Visp (S1 24 8) vom 27. August 2024 seien aufzuheben; - Y _________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen; - Y _________ seien eine Parteientschädigung für angemessene Verteidigung sowie eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft zuzusprechen; unter Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Die Berufungsklägerin 3 (S. 1035): A. Das Urteil wird teilweise aufgehoben. B. Es werden folgende Änderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt: 1. Ziff. 9-11 seien aufzuheben und stattdessen sei die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. 2. Ziff. 13 und 16 seien aufzuheben und stattdessen seien i. die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kanton Wallis aufzuerlegen ii. sowie sei dieser zu verpflichten, der Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung aus- zurichten. 3. Ziff. 19 sei aufzuheben und stattdessen sei der Beschuldigten für die fünftägige Haft eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Wallis. C. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Das Kantonsgericht lud die Parteien am 28. November 2024 zu Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2025 vor (S. 1135 f.). Das Gesuch des Berufungsklägers 1 um Dispensation von der Berufungs- verhandlung (S. 1137 ff.) hiess das Kantonsgericht gut (S. 1163).

- 6 - Erwägungen

1. 1.1 Angefochten ist ein Urteil des Bezirksgerichts Visp. Die Zuständigkeit des Kantons- gerichts bzw. des hier urteilenden Einzelrichters ist gegeben (Art. 14 Abs. 1 und 3 EGStPO). Die Beschuldigten sind als solche zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungen wurden bereits anlässlich der Urteilseröffnung angemeldet und innert 20 Tagen nach Erhalt des begründeten Urteils erklärt (Art. 399 StPO). Die Sachur- teilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind im Übrigen erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 1.2 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Zif- fern 1 (Einstellung) und 2 (Freisprüche) des Bezirksgerichtsurteils. Diese sind demnach in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1 Dem Beschuldigten 2 wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 12. Mai und dem 28. Oktober 2021 die damals für Gastrobetriebe geltenden Schutzmassnah- men gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Schutzkonzept, Maskenpflicht) im Restau- rant A _________ in B _________ wiederholt nicht befolgt zu haben. Indem der Beschul- digte 2 als Betriebsinhaber sich nicht an das Schutzkonzept gehalten resp. dieses nicht umgesetzt habe, und indem er selber wie auch seine Angestellten keine Masken getra- gen hätten, habe er sich der Widerhandlung im Sinne von Art. 28 lit. a Covid-19-Verord- nung besondere Lage vom 23. Juni 2021 sowie des Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gemacht. 2.2 Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der massgebenden Covid-19-Verordnung be- sondere Lage kann auf die korrekten Ausführungen in E. 4.1.1 des vorinstanzlichen Ur- teils verwiesen werden. Nach Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage wird mit Busse bestraft, wer als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach einer der folgenden Bestimmungen nicht einhält: Artikel 10 Absätze 1–3, 12, 13, 14 Absatz 1, 14a Absätz 1 und 2, 15 Absätze 1 und 1bis, 17 Absatz 1, 18 Buchstaben a und b sowie

20. Nach Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage müssen die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtun- gen, sowie die Organisatoren von Veranstaltungen ein Schutzkonzept erarbeiten und

- 7 - umsetzen und, wenn der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt wurde, insbesondere auch die Einhaltung der Maskentragpflicht gewährleisten (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Nach Art. 292 StGB wiederum macht sich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 2.3 Der Beschuldigte 2 wendet gegen den entsprechenden Schuldspruch der Vorinstanz ein, die im Handelsregister eingetragene Einzelfirma "A _________, Y _________" sei nicht Betreiberin des Restaurants, sondern lediglich Eigentümerin der Restaurant-Lie- genschaft. Seit Dezember 2014 führe sein Sohn C _________, der auch Inhaber der Betriebsbewilligung sei, den Betrieb. Für die Umsetzung behördlich angeordneter Mas- snahmen sei daher dieser rechtlich zuständig gewesen. Ausser dem Umstand, dass ihm das Lokal gehöre, habe er im hier massgebenden Zeitpunkt im Restaurant schon seit Jahren keine Funktion mehr innegehabt. Die von den kantonalen Behörden an ihn adres- sierten Entscheide vom 27. Mai und 28. Oktober 2021 seien mithin an die falsche Person gerichtet gewesen und entfalteten daher weder gegenüber dem Betrieb noch ihm selber eine Wirkung. 2.3.1 Anlässlich der Kontrollen vom 16., 18., 20. und 29. Oktober 2021 (S. 69 ff., 81 ff., und 154 f.) stellte die Regionalpolizei B _________ im Restaurant A _________ zahlrei- che Verstösse gegen die Covid-19-Schutzmassnahmen fest, insbesondere, dass die Be- schuldigten und teilweise das Personal keine Masken trugen. 2.3.2 Der Beschuldigte 2 sagte aus, nicht operativ tätig zu sein (S. 220 A zu F18). Er arbeite nicht im Restaurant (S. 221 A zu F21). Er sei pensioniert und lebe von seinen Ersparnissen sowie einem Gehalt als Verwaltungsrat (S. 612). 2.3.3 C _________ wurde am 12. Dezember 2014 die Betriebsbewilligung für das Res- taurant A _________ erteilt (S. 93 ff.). Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist indessen nicht zwingend mit dem Betriebsinhaber oder – im Sinne von Art. 28 lit. a der Covid-19- Verordnung besondere Lage – dem Betreiber gleichzusetzen (vgl. für die entsprechende Differenzierung auch Art. 6a Abs. 1 und Art. 21 des Gesetzes über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken [GBB]). Das im Han- delsregister eingetragene Einzelunternehmen "D _________" bezweckt neben einer all- gemein gehaltenen Gastgewerbetätigkeit (Ankauf, Verarbeitung und Verkauf von Spei-

- 8 - sen und Getränken) explizit den Betrieb des Restaurants A _________. Die Steuerer- klärungen des Beschuldigten 2 für die Jahre 2019 (S. 54 ff.), 2020 (S. 677 ff.) und 2021 (S. 843 ff.) wiederum lassen ebenfalls auf eine entsprechende Geschäftstätigkeit schliessen, zumal jeweils ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, ein Be- triebsinventar und Schulden aus Geschäftsbetrieb angegeben werden und die Steuer- behörde zumindest im Jahr 2019 auch Covid-19-Rückstellungen berücksichtigt. Die Aus- sage des Beschuldigten 2, im Restaurant A _________ nicht bzw. nicht mehr operativ tätig zu sein, sowie sein Einwand, das Einzelunternehmen sei lediglich Eigentümerin der Restaurant-Liegenschaft, treffen daher in dieser absoluten Form nicht zu. 2.3.4 Da die Einzelfirma explizit den Betrieb des Restaurants A _________ bezweckt und der Betrieb im massgebenden Zeitpunkt auch über diese versteuert wurde, liegt es nahe, dass der Beschuldigte 2 seitens der kantonalen Behörden als Inhaber und Ver- antwortlicher des Betriebs bzw. als Betreiber im Sinne der Covid-19-Verordnung beson- dere Lage angesehen wurde und damit auch für die Einhaltung der angeordneten Schutzmassnahmen im Restaurant mitverantwortlich war. Damit war er auch der kor- rekte Verfügungsadressat. Da die kantonalen Behörden den Beschuldigten 2 als Inhaber des Einzelunternehmens bereits mehrfach als Verantwortlichen angeschrieben und auch verwarnt hatten (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2021 [S. 40 ff.], Verwarnung vom

10. Juni 2021 [S. 51 f.]), wusste er auch, dass er für die Einhaltung der Schutzmassnah- men verantwortlich war und worin diese bestanden. Er war mithin dafür verantwortlich, dass im Betrieb die nötigen Massnahmen umgesetzt und das Personal entsprechend instruiert wurde. Anlässlich der Kontrollen vom Oktober 2021 wurde wiederholt festge- stellt, dass alle Beschuldigten sowie teilweise das Personal keine Masken trugen, mithin die Schutzmassnahmen nicht umgesetzt wurden. Damit hat sich der Beschuldigte 2 der Widerhandlung gegen Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage strafbar ge- macht. 2.4 Betreffend den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen liegt zu- nächst die Verfügung des Kantons vom 27. Mai 2021 vor, welche an den Beschuldigten 2 als im Handelsregister eingetragener Betreiber des Restaurants A _________ gerich- tet ist. Es liegt eine durch die zuständigen kantonalen Behörden erlassene Verfügung vor. Die Anordnungen in der Verfügung sind klar und verständlich. In Ziffer 10 des Dis- positivs wird Art. 292 StGB im Wortlaut wiedergegeben. Der Beschuldigte 2 war Adressat der Verfügung und diese wurde ihm zugestellt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 11), sodass der Entscheid unmittel- bar vollstreckbar war. Dem Betrieb wurde eine Frist von 24 Stunden gewährt, um die

- 9 - angeordneten Massnahmen zu treffen und zu respektieren. Der Beschuldigte 2 wurde am 10. Juni 2021 erneut verwarnt (S. 51 f.). Dennoch setzte er die verfügten Massnah- men nicht oder nicht vollständig um, wie die Kontrollberichte vom 16., 18., 20. und 29. Oktober 2021 zeigen. Der Beschuldigte 2 wusste um die Verfügung sowie deren Inhalt und die Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB und handelte mithin vorsätzlich. Er wird daher für den Zeitraum vom 28. August bis zum 29. Oktober 2021 des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig ge- sprochen. 3. 3.1 Mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 verfügte der Kanton die vorläufige Schliessung des Restaurants ab dem 29. Oktober, 10.00 Uhr, bis zum 12. November 2021 (S. 189 ff.). Die Verfügung hielt fest, dass der Beschuldigte 2 und in dessen Abwesenheit der Beschuldigte 1 als Betreiber angesehen werde. Die Verfügung wurde mit der Strafdro- hung von Art. 292 StGB versehen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Sie wurde den Beschuldigten von der Kantonspolizei überbracht. Da die Entgegennahme verweigert wurde, deponierte die Polizei die Verfügung für die Ad- ressaten ersichtlich im Restaurant. 3.2 Die Staatsanwaltschaft wirft allen Beschuldigten vor, am 29. Oktober 2021 anlässlich der Restaurantschliessung die Gäste aufgefordert zu haben, im Restaurant zu verblei- ben, sich den Anweisungen der Polizei zu widersetzen und kein Covid-Zertifikat vorzu- weisen. Die Tätigkeit der Polizei sei dadurch behindert und erschwert worden. Anschlies- send sollen die Beschuldigten die Siegel gebrochen und Passanten auf der Strasse auf- gefordert haben, ins Restaurant einzukehren. Die Arbeit der Polizei habe nicht ausge- führt werden können. In der Folge hätten die Beschuldigten weiterhin Gäste bedient und anlässlich eines erneuten Polizeieinsatzes gegen 22.00 Uhr Gäste wiederum aufgefor- dert, den Anweisungen der Polizei keine Folge zu leisten und zu bleiben. Zudem hätten sie das Personal aufgefordert, die anwesenden Gäste weiterhin zu bedienen. Die drei Beschuldigten hätten den Weisungen der Polizei keine Folge geleistet, sich deren Auf- forderungen widersetzt und sich geweigert, den Betrieb zu schliessen. Am 30. Oktober 2021, gegen 9.30 Uhr, hätten die Polizeibeamten die Beschuldigten erneut aufgefordert, den Betrieb umgehend zu schliessen. Die Beschuldigte 3 habe die Polizisten dabei da- ran gehindert, das Restaurant zu betreten, indem sie die Eingangstüren abgeschlossen habe. Gegen 15.00 Uhr habe die Polizei erneut versucht, die Schliessung durchzuset- zen, wobei die Beschuldigten 1 und 3 wiederum die Zugangstüren verschlossen hätten,

- 10 - womit die Beamten ihren Auftrag erneut nicht hätten ausführen können. Schliesslich hät- ten die drei Beschuldigten sich geweigert, den Entscheid der Gemeinde zum Entzug der Betriebsbewilligung, adressiert an C _________, entgegenzunehmen. 3.3 Die Beschuldigten kritisieren allesamt, es sei unklar, warum der Schliessungsent- scheid ihnen und nicht dem Betriebsinhaber C _________ zugestellt worden sei. Sie argumentieren weiter, ihre Aufforderungen an die Gäste, sitzen zu bleiben resp. das Zer- tifikat nicht vorzuweisen, sei lediglich eine straflose Anstiftung zu einer Übertretung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. J EpG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB. Das blosse Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung sei nicht tatbestandsmässig. Die Anklageschrift um- schreibe nicht, in welcher Weise sie die Beamten gehindert hätten. Abgesehen davon sei das Restaurant schliesslich doch noch geschlossen worden. Im Übrigen seien die Anklageschrift und die Aussagen der Polizisten in dem Sinne unklar, als dass in allge- meiner Form oft von ihnen ("sie") oder der "X _________, Y _________, Z _________ und C _________" gesprochen werde. 3.4 Der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Als Hinderung einer Amtshandlung gilt grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungs- los durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2). Es handelt sich bei Art. 286 StGB um ein Erfolgsdelikt (Bundesgerichtsurteil 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.4). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Amtshandlung gänzlich verhindert wird. Vielmehr genügt, dass deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 4.2, 120 IV 136 E. 2a; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 4 zu Art. 286). Die strafbare Verhaltensweise kann in Form eines aktiven Tuns oder in Form eines passiven Widerstands erfolgen. Das Verzögern einer Amtshandlung durch reine Passivität ist in der Regel nicht strafbar, sofern keine Garantenpflicht besteht. Wer die Amtshandlung weder gewaltsam noch durch Drohung behindert, sondern sich bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen diese Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, erfüllt den Tatbe- stand nicht (zum Ganzen BGE 120 IV 136 E. 2a; BGE 124 IV 127 E. 3a; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 286 StGB). Auch das Äussern von Kritik gegen die Anordnung, selbst wenn laut und intensiv, erfüllt den Straftatbestand nicht, sofern nicht in die Amts- handlung eingegriffen wird (BGE 120 IV 136 E. 2a). So verhält sich der Adressat einer Gerichtsurkunde, der die Zustellung verzögert, indem er diese nicht annimmt oder nicht

- 11 - abholt, nicht tatbestandsmässig (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 286 StGB). Er- schöpft sich die Amtshandlung in einer Anordnung, liegt in deren Nichtbefolgung grund- sätzlich noch kein Hindern (BGE 69 IV 1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 12 zu Art. 286 StGB). 3.5 Der angeklagte Sachverhalt, wie ihn auch die Vorinstanz in E. 4.4.2 festgestellt hat, ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, der beteiligten Polizisten sowie der akten- kundigen Videoaufnahmen erstellt. Er wird von den Beschuldigten ohnehin nicht bestrit- ten. Unbestritten ist weiter, dass es sich bei den Polizisten um Beamte handelt, diese im Rahmen ihrer Amtstätigkeit tätig geworden sind und am 29. und 30. Oktober 2021 vier Male erfolglos versuchten, das Restaurant A _________ zu schliessen. Wie hiervor dargelegt, ist das blosse Verweigern der Entgegennahme der kantonalen Schliessungsverfügung, wie im Übrigen auch der kommunalen Verfügung zum Entzug der Betriebsbewilligung, nicht strafbar. Hingegen haben sich die Beschuldigten der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht, indem sie die Polizei ak- tiv am Betreten des Restaurants gehindert haben. Soweit die Verteidigung argumentiert, der fragliche Polizeieinsatz habe ja gerade die Betriebsschliessung bezweckt, weshalb das Handeln der Beschuldigten nicht unrechtmässig gewesen sei, ist dem entgegenzu- halten, dass der Betrieb des Restaurants trotz Schliessungsverfügung weiterlief. Dass die Beschuldigten die verfügte Schliessung gerade beim Eintreffen der Polizei umsetzen wollten, ist nicht glaubhaft. Die Beschuldigten haben sich nicht nur passiv verhalten, An- ordnungen nicht befolgt und gegenüber den Polizeibeamten den Entscheid des Kantons kritisiert, sondern sie haben zudem in deren Amtshandlung eingegriffen und aktiv ver- sucht, diese zu verhindern, indem sie die Gäste aufforderten, sitzen zu bleiben bzw. das Zertifikat nicht vorzuweisen resp. sich nicht auszuweisen, und das Personal anwiesen, die Gäste weiterhin zu bedienen. Sie haben die Anordnungen und Weisungen der Poli- zeibeamten nicht befolgt, behindert und schliesslich verhindert. Aufgrund der Handlun- gen der Beschuldigten gelang es den Polizeibeamten vier Male nicht, die Schliessungs- verfügung auftragsgemäss durchzusetzen. Indem der Betrieb des Restaurants auch nach der verfügten Schliessung fortgesetzt wurde, wie am 29. und 30. Oktober 2021 von der Polizei festgestellt wurde und auf den Videoaufnahmen zu erkennen ist, machte sich der Beschuldigte 2 als Adressat der Schliessungsverfügung und als Betriebsinhaber (vgl. E. 2.4 hiervor) des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB strafbar. 4. 4.1 Die Anklage wirft den Beschuldigten 1 und 3 vor, die von der Polizei im Rahmen der

- 12 - Restaurantschliessung angebrachten Siegel gebrochen zu haben, obschon sie über die Siegelung und die Strafbarkeit eines Siegelbruchs aufgeklärt worden seien. 4.2 Des Siegelbruchs macht sich strafbar, wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt oder unwirksam macht (Art. 290 StGB). Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die korrekten Ausführungen in E. 4.5.1 des erstinstanzlichen Entscheids ver- wiesen werden. 4.3 Der Sachverhalt wie ihn die Vorinstanz in E. 4.5.2 wiedergibt, ist aufgrund der Aus- sagen der Polizisten und der Beschuldigten sowie der aktenkundigen Videoaufnahmen erstellt. Soweit die Beschuldigte 3 vor Kantonsgericht vorbringt, der ihr angelastete Sie- gelbruch sei einzig von einem Polizisten beobachtet worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. Oktober 2021 selber mehrmals angege- ben hat, das Siegel gebrochen zu haben - wenn auch angeblich ungewollt und unbeab- sichtigt (S. 236 A zu F5 und F8 f.). Auf dieser bzw. ihrer eigenen Schilderung des äusse- ren Geschehens ist sie jedenfalls zu behaften. Dass der Beschuldigte 1 seinerseits eine versiegelte Tür geöffnet hat, ist wiederum auf den Videoaufnahmen klar zu erkennen und insoweit ebenfalls erstellt. Schliesslich kann betreffend den Adressaten der Schlies- sungsverfügung auf das bereits in E. 2.3.2 und 3.5 Gesagte verwiesen werden. Die Ver- fügung wurde demnach korrekterweise an den Beschuldigten 2 gerichtet, sodass die Siegelung rechtmässig war. Demnach haben die Beschuldigten 1 und 3 den objektiven Tatbestand von Art. 290 StGB erfüllt. 4.4 Die Beschuldigten machen geltend, Vorsatz sei nicht erstellt. Die Siegel seien aus- sen angebracht worden und daher auch nur von aussen erkennbar gewesen. Die Türen seien hingegen von innen geöffnet worden. Dass sie von den Beamten über die Siege- lung bzw. die versiegelten Türen aufgeklärt worden seien, werde bestritten. Keiner der Polizisten habe angeben können, wer diese Information vorgenommen habe. Gemäss den Aussagen der Polizisten sind alle drei Beschuldigten über die Siegelung und die hiervon betroffenen Türen aufgeklärt worden. Es sei vorgängig mit der Familie diskutiert und anschliessend kommuniziert worden, welche Türen versiegelt würden. Es sei dabei berücksichtigt worden, dass sich über dem Restaurant Wohnungen befänden, die weiterhin hätten erreichbar sein müssen. Ebenfalls sei berücksichtigt worden, dass die Beschuldigten sowie die Angestellten den Betrieb noch hätten verlassen müssen. Auf den Videoaufnahmen ist zu hören, wie ein Polizeibeamter sich erkundigt, welche Türe benötigt werde, um zu den Wohnungen zu gelangen, worauf der Beschuldigte 1

- 13 - sagt, er benötige alle Türen. Die Beschuldigte 3 ist auf den Aufnahmen ebenfalls zu hören. Die Beamten erklären daraufhin, dass die Hintertüre offengelassen werde und die Haupteingänge des Restaurants versiegelt würden (DVD 1, IPhone Video 01, ca. ab Minute 3.30). Ein weiterer Beamter bittet den Beschuldigten 1, zuzuhören, und erklärt erneut, dass die Türen versiegelt würden, wobei er auf die jeweiligen Türen zeigt (DVD 1, IPhone Video 01, ca. ab Minute 5.30). Nachdem die Gäste das Restaurant verlassen haben, erklärt der Beschuldigte 1, die Polizei habe die Türen versiegelt und könne jetzt gehen. Er war sich mithin der Siegelung bewusst und handelte vorsätzlich, als er die Tür von innen aufstiess. Auch die Beschuldigte 3 wusste um die Siegelung, zumal sie von der Polizei informiert worden ist und während des hiervor wiedergegebenen Dialogs ebenfalls anwesend war. Die Siegelungen wurden zudem so angebracht, dass beide Beschuldigten den Betrieb ohne Siegelbruch hätten verlassen können. Sie wussten überdies, dass eine vollstreckbare Schliessungsverfügung vorlag, die Polizeibeamten mit dem zwangsweisen Vollzug der Schliessung beauftragt und dazu auch berechtigt waren. Abgesehen davon und entgegen der Argumentation der Verteidigung wurde als Siegel nicht nur ein A4-Blatt, sondern überdies ein Kleber mit einem offiziellen Stempel und dem Aufdruck "Amtliches Siegel" über der Türe und dem Türrahmen angebracht. Die Beschuldigten 1 und 3 haben sich nach dem Gesagten des Siegelbruchs im Sinne von Art. 290 StGB strafbar gemacht.

5. Die Verteidigung bringt vor, beim Vorwurf der Drohung und Beschimpfung fehle es an einem gültigen Strafantrag, sodass das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei. Ei- nerseits sei der Strafantrag zu spät gestellt worden und andererseits sei dabei der Zeit- raum ausdrücklich vom 30. Oktober bis zum 1. November 2021 beschränkt worden. Die vorgeworfene Drohung und die Beschimpfungen datierten demgegenüber vom 29. Ok- tober 2019, womit sie vom Strafantrag nicht umfasst würden. 5.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Nach der bundes- gerichtlichen Praxis liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Per- son innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfol- gung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung wei- terläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 115 IV 1 E. 2a). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Die Straf- verfolgungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt der Strafantragsteller eine Strafverfolgung verlangt (Bundesgerichtsurteil 6B_1340/2018 vom 15. Februar

- 14 - 2019 E. 2.2). Hingegen ist es nicht Sache der antragstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde und diese ist nicht an den im Strafantrag genannten Straftatbestand gebunden (BGE 131 IV 97 E. 3.3; 115 IV 1 E. 2a). Es ist Sache der Behörden, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags zu beweisen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Weiss die antrags- berechtigte Person zwar um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aber aufgrund feh- lender Detailkenntnisse noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist zu laufen und muss die antragsberechtigte Person sicherheitshalber stets einen Strafantrag einreichen, will sie nicht nur ein Offizi- aldelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt wissen (BGE 129 IV 1 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.2; 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3 mit Hinweis). Treffen verschiedene Tatbestände zusammen, steht es der antragsberechtigten Person frei, falls sie eine Anzeige in Bezug auf Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden An- tragsdelikten zu verzichten (BGE 115 IV 1 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 6B_267/2008 vom

9. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist Pro- zessvoraussetzung und das Verfahren ist beim Fehlen eines solchen einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 5.2 Der Privatkläger hat frist- und formgerecht am 29. November 2021 einen Strafantrag wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie wegen unbefugten Aufnehmens von Ge- sprächen (Art. 179ter StGB) bei der Polizei zu Protokoll gegeben resp. ein entsprechen- des Formular ausgefüllt (S. 435). Ein formeller Antrag wegen Drohung (Art. 180 StGB) liegt zwar nicht vor. Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. November 2021 legte der Privatkläger den entsprechenden Sachverhalt aber hinreichend dar. Und betreffend Beschimpfung erfragte die Polizei explizit, ob er diesbezüglich beabsichtige, einen Strafantrag zu stellen, was der Privatkläger bejahte. Überdies gab er zu Protokoll, dies "hiermit" zu tun (S. 410 A zu F41). Zudem erklärte der Privatkläger in seiner Einver- nahme mehrmals, er wolle betreffend die Drohung einen Strafantrag stellen (S. 409 f. A zu F35 f.). Auf Nachfrage bestätigte der Privatkläger, vom Beschuldigten 1 bedroht wor- den zu sein, indem dieser gesagt habe, sich eine Schusswaffe zulegen zu wollen (S. 410 A zu F44). Aus der Einvernahme des Privatklägers geht schliesslich klar hervor, dass sich die geschilderte Drohung und die Beschimpfung am 29. Oktober 2021 zugetragen haben. Damit ergibt sich der entsprechende Strafantrag mit hinreichender Deutlichkeit

- 15 - aus dem in der Einvernahme umschriebenen Sachverhalt. Nach dem Gesagten liegt mithin ein gültiger Strafantrag vor.

6. Dem Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, den Privatkläger als "Dräcktschugger", "Ma- rionette" und "Lachnummer" betitelt zu haben. 6.1 Aufgrund der Videoaufnahmen und der Aussagen der Polizisten ist dieser Sachver- halt erstellt (vgl. E. 4.7.2 des vorinstanzlichen Urteils). Der Beschuldigte 1 macht geltend, er habe solche Ausdrücke nie direkt und konkret an einen bestimmten Polizeibeamten gerichtet. Es bedürfe nach Art. 177 StGB indes einer spezifischen Adressierung der Be- schimpfung an eine bestimmte Person. Die in der Anklage umschriebenen Adressaten ("die anwesenden Polizisten") würden dieser Anforderung nicht genügen. Schliesslich sei die anklägerische Zeitangabe "anlässlich der Polizeieinsätze" und selbst die Eingren- zung auf den 29. Oktober 2021 ungenügend. 6.2 Der Anklagegrundsatz wird aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleitet und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO statuiert. Die Anklageschrift umschreibt demnach den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last ge- legten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip be- zweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter diesem Gesichts- punkt aus der Anklage ersehen können, was gegen sie vorgebracht wird. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Der Betroffene muss genau wissen, und dies ist entscheidend, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Bestandteile der An- klageschrift werden abschliessend in Art. 325 Abs. 1 StPO aufgelistet. Ausdrücklich sind insbesondere auch Ort, Datum und Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung zu nen- nen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Fehlen entsprechende Informationen, sind die Punkte zumindest ungefähr zu umschreiben (HEIMGARNTER/NIGGLI, Basler Kommentar, 3. A., 2019, N. 20 zu Art. 325 StPO).

- 16 - Soweit der Beschuldigte 1 die Zeitangabe in der Anklageschrift als zu wenig hinreichend erachtet, ist dem entgegenzuhalten, dass mit dem darin angegebenen Datum (29. Ok- tober 2021) der Zeitpunkt hinreichend klar umschrieben wird, ohne dass die genaue Uhr- zeit der getätigten Äusserungen angegeben werden muss. Was die Adressaten der vor- geworfenen Beschimpfungen anbelangt, spricht die Anklageschrift von den Polizisten resp. den anwesenden Polizisten. Die Anklageschrift hält zudem fest, welche drei Poli- zisten am besagten Tag im Restaurant waren, um die Schliessungsverfügung umzuset- zen. Der Privatkläger war einer dieser drei Polizisten. Dem Beschuldigten 1 war damit hinreichend klar, was ihm vorgeworfen wurde und es war ihm möglich, sich diesbezüg- lich zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. 6.3 Der Beschimpfung nach Art. 177 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fal- len, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Da- runter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen (Bundesgerichtsurteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Umfasst werden mithin die Fälle, in denen die Äusserung einzig gegenüber dem Betroffenen erfolgt oder wenn der Täter ein reines Werturteil äussert. Geschützt wird im Strafrecht die Geltung eines Menschen als sittliche Person, das heisst sein Ruf, ein achtenswerter Mensch zu sein (Bundesgerichtsurteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.4.1). Geschützt wird mithin der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; Bundes- gerichtsurteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.1). Äusserungen, die sich ledig- lich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufs- mann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB (Bundesgerichtsurteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.1). Ob eine Äusserung ehrenrührig ist, beurteilt sich nach dem Sinn, den ihr ein unbefangener Adressat unter den gegebenen Umständen bei einer objektiven Auslegung beimessen würde; die Aussagen sind im Zusammenhang zu wür- digen, in dem sie gemacht worden sind (Bundesgerichtsurteil 1B_194/2009 vom 8. De- zember 2009 E. 4.1). Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehaup- tungen, reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsa- chenbehauptung ist danach, ob die ehrverletzende Aussage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (Bundesgerichtsurteil 6B_69/2019 vom

4. November 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich.

- 17 - 6.4 Beim Vorfall vom 29. Oktober 2021 waren der Privatkläger und zwei weitere Polizei- beamte anwesend. Die Äusserungen richteten sich mithin gegen die drei diensthaben- den Polizisten und damit auch den Privatkläger. Der Ausdruck "Dräcktschugger" bezieht sich einerseits auf deren berufliche Funktion, wobei der Ausdruck "Tschugger" eine ab- wertende Konnotation aufweist, die hier durch den vorangestellten Wortteil "Dräck" ne- gativ verstärkt wird. Damit stellt der Begriff "Dräcktschugger" zweifelsohne eine Be- schimpfung dar. "Marionette" bezeichnet im übertragenen Sinn eine unselbstständige, von einem anderen als Werkzeug benutzte bzw. kontrollierte Person. Dadurch wird die Person in ihrer Würde, ein ehrbarer und eigenständiger Mensch zu sein, herabgesetzt, womit die Bezeichnung ebenfalls eine Beschimpfung darstellt. Auch der Ausdruck "Lach- nummer" ist abwertend. Der Begriff zielt darauf ab, eine Person als nicht ernstzuneh- mend einzustufen und drück ihr gegenüber fehlenden Respekt aus. Unterstrichen wur- den die Beleidigungen gegenüber den Polizisten durch das respektlose Verhalten des Beschuldigten 1. Aus dem Umstand, dass die beiden anderen Polizisten diesbezüglich keinen Strafantrag stellten, kann der Beschuldigte 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dies nichts an den getätigten Äusserungen und deren herabwürdigenden Bedeu- tung zu ändern vermag. Der Beschuldigte 1 wusste um die Bedeutung der Ausdrücke und er wollte die Polizisten und damit auch den Privatkläger bewusst erniedrigen. Damit handelte er vorsätzlich und ist demnach der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.

7. Schliesslich wird der Beschuldigte 1 der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ange- klagt. Ihm wird vorgeworfen, anlässlich des Schliessungsversuchs vom 29. Oktober 2021 gegenüber den Polizisten und insbesondere auch dem Privatkläger gesagt zu ha- ben: "Ja de müäsi de ä, de müäsi de appa vilich öi ä Schusswaffa ga organisiäru. Will aschiinund siwär hiä ja biwaffnut. Lüäg ämal: Taser". 7.1 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann auf die kor- rekten Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.6.2 verwiesen werden. Ergänzend ist anzu- merken, dass bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst her- vorzurufen, auf die gesamten Umstände abzustellen ist (Bundesgerichtsurteil 6B_1328/2017 vom 10. April 2018, E. 2.1). Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Mass- stab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforder- lich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Bundesgerichtsurteil 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E.

- 18 - 3.1). Die Lehre spricht sich dafür aus, bei besonders schutzbedürftigen Opfern einen anderen Massstab zugrunde zu legen (Zusammenfassung der Lehre in: HEINZ- MANN/LÜOND, StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 5 zu Art. 180 StGB; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. A. 2019, N. 20 f. zu Art. 180 StGB). Ob dies auch umgekehrt gilt und für Personen mit einer höheren Belastbarkeit eine höhere Intensität der Drohung verlangt wird, wurde von der Rechtsprechung bisher nicht aufgegriffen. Zumindest in Bezug auf die Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB er- klärte das Bundesgericht, dass es zutreffen möge, dass ein Polizeibeamter, der im Um- gang mit renitenten Personen geschult sei, solche Drohungen besser einordnen könne als andere Behördenmitglieder und Beamte, was indes nicht dazu führen könne, den strafrechtlichen Schutzumfang bezüglich Polizisten als besonders exponierter Kategorie von öffentlichen Bediensteten unter das übliche Mass zu senken. Nach allgemeiner For- mel müsse die Drohung im Sinne von Art. 285 StGB geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Bundesgerichtsurteil 6B_230/2019 vom 27. August 2019 E. 5). 7.2 Aufgrund der aktenkundigen Videoaufnahmen ist der angeklagte Sachverhalt erstellt (vgl. E. 4.3 des vorinstanzlichen Urteils). Der Privatkläger hat die Aussage direkt wahr- genommen und diese gemäss eigenen Aussagen als besorgniserregend und richtig dro- hend aufgefasst. Hierzu erklärte er, bereits öfters mit der Familie zu tun gehabt zu haben und bei dieser im Ungewissen zu sein. Er habe einfach damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte 1 einmal mit einer Waffe kommen könnte (S. 413 A zu F71). 7.3 Der Privatkläger war während der Covid-19-Pandemie anlässlich zahlreicher Kon- trollen durch die Regionalpolizei im Betrieb und hatte mit der Familie der Beschuldigten zu tun. Diese und insbesondere der Beschuldigte 1 haben sich im Vorfeld gegen die Covid-19-Massnahmen gewehrt und kooperierten in keiner Weise. Als Regionalpolizist war der Privatkläger auch nach dem 29. Oktober 2021 weiterhin für die Kontrollen im Dorf verantwortlich und er musste damit rechnen, erneut mit einer den Beschuldigten 1 betreffenden Sache konfrontiert zu werden. Auf den Videoaufnahmen ist zu erkennen, dass sich der Beschuldigte 1 ob des Polizeieinsatzes enerviert. Er filmt die Polizisten, läuft ihnen hinterher, kritisiert laufend und lautstark deren Handeln und beschimpft sie. Der Widerstand der Beschuldigten hatte sich in den Wochen vor dem hier zu beurteilen- den Polizeieinsatz tendenziell zugespitzt, bis die Schliessung des Betriebs verfügt wurde. Als der Beschuldigte 1 erklärte, sich wohl auch eine Schusswaffe besorgen zu müssen, stand er unmittelbar vor dem Privatkläger und filmte ihn. Der Privatkläger griff

- 19 - als Reaktion auf die Aussage des Beschuldigten 1 an den mitgeführten Taser und er- klärte ihm, dass er ihn bedroht habe. Dies unterstreicht, dass der Privatkläger die Dro- hung ernst nahm. Unter den gegebenen Umständen und angesichts der Vorgeschichte war das Auftreten und die Äusserung des Beschuldigten 1 geeignet, einen vernünftigen und besonnenen Polizisten im Sinne des in Frage stehenden Tatbestandes in Angst und Schrecken zu versetzen. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass der Polizist E _________ die Angelegenheit als Lappalie abtat, da ein objektiver Massstab anzulegen ist. Immer- hin nahm auch dieser die Aussage des Beschuldigten 1 insoweit ernst, als dass er er- klärte, er hätte ihn nicht in die Wohnung gehen lassen und in dem Fall reagiert. Selbst wenn für Polizeibeamte eine höhere Intensität der Drohung gelten sollte, ist diese vorlie- gend aufgrund der gesamten Umstände erfüllt. Der Beschuldigte 1 hat dem Privatkläger wissentlich und willentlich gedroht und wollte ihn einschüchtern. Er war äusserst aufge- bracht, laut, respektlos und es war klar erkennbar, dass er sich gegen die Schliessung wehren wollte, wobei nicht voraussehbar war, wo die Grenzen der Gegenwehr lagen. Der Beschuldigte 1 hat sich demnach der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht.

8. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 8.1 Der Beschuldigte 1 wird der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), des Siegelbruchs (Art. 290 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Drohung sowie Siegelbruch werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Beschimpfung wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Hinderung einer Amtshandlung mit einer solchen bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Der Beschuldigte 1 ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Er ist wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln vorbestraft, wobei diese Vorstrafe bereits zehn Jahre zu- rückliegt (S. 1206 f.). Wie die Vorinstanz erachtet auch das Kantonsgericht die Verfah- rensdauer als etwas zu lang, sodass aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsge- bots eine moderate Reduktion der Strafe vorzunehmen ist. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als zwischen der Berufungsverhandlung und dem heutigen Urteil ebenfalls ein

- 20 - überdurchschnittlich langer Zeitraum von rund sieben Monaten liegt. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist an die Strafe anzurechnen. Zunächst ist für die Drohung als schwerstes Delikt die Einsatzstrafe festzulegen. Im Rah- men der möglichen Taten ist die Handlung des Beschuldigten 1 im untersten Drittel an- zusiedeln. Das subjektive Verschulden wird als mittel eingestuft. Die Straftat wäre ver- meidbar gewesen und der Beschuldigte 1 hat absichtlich gehandelt. Die Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt über 10 Jahre zurück, sodass sie nicht straferhöhend wirkt. Leicht straferhöhend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 we- der Reue noch Einsicht zeigt. Er wurde seit dem laufenden Strafverfahren nicht mehr straffällig. Die Einsatzstrafe ist daher auf 80 Tagessätze festzulegen. Die Einsatzstrafe ist für den Siegelbruch angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte 1 handelte vorsätzlich und sowohl das objektive als auch subjektive Verschulden wiegen nicht mehr leicht. Auch bezüglich dieser Tat zeigte er keine Reue oder Einsicht. Die Strafe ist um 50 Tagessätze zu erhöhen. Betreffend die mehrfache Beschimpfung handelte der Beschuldigte 1 vorsätzlich. Der Privatkläger verhielt sich während des Polizeieinsatzes ruhig und anständig und gab kei- nen unmittelbaren Anlass zur Beschimpfung. Zu berücksichtigen ist, dass die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Die Einsatzstrafe ist um weitere 30 Tagessätze zu erhöhen. Schliesslich ist eine Erhöhung der Strafe für die mehrfache Hinderung einer Amtshand- lung vorzunehmen. Das objektive Verschulden ist im untersten Drittel anzusiedeln. Der Beschuldigte 1 handelte vorsätzlich und zeigte weder Reue noch Einsicht in seine Taten. Die Einsatzstrafe ist um 20 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze zu erhöhen. Die Strafe ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessen um 15% auf 153 Tagessätze zu reduzieren. Davon werden 30 Tagessätze als Verbindungs- busse ausgesprochen. Die von der Vorinstanz errechnete Höhe des Tagessatzes wurde nicht gerügt. Da die aktuelle finanzielle Situation des Beschuldigten 1 sowie dessen genauer Aufenthaltsort unbekannt sind, ist auf die aktenkundige Steuererklärung abzustellen und der Tagessatz auf Fr. 60.00 festzulegen (vgl. E. 5.5 des vorinstanzlichen Urteils). Der Beschuldigte 1 wird daher zu einer Geldstrafe von 123 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, entsprechend Fr. 7'380.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Zudem wird er mit einer Busse von Fr. 1'800.00 bestraft, bei

- 21 - schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Die ausge- standene Untersuchungshaft ist an die Strafe anzurechnen. 8.2 Der Beschuldigte 2 wird der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung beson- dere Lage (Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage), des mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) sowie der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen. Die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht. Trotz mehrfacher Begehung liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im Spektrum der möglichen Handlungen sind die Handlun- gen des Beschuldigten 2 im mittleren Bereich anzusiedeln. Er handelte vorsätzlich und die Taten wären vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft und hat seither nicht mehr delinquiert. Er zeigt hingegen keine Reue oder Einsicht, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Die Geldstrafe für die mehrfache Hinderung einer Amts- handlung wird in Berücksichtigung der Umstände auf 20 Tagessätze festgelegt. Auf- grund der langen Verfahrensdauer und der Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. 5.2 des vorinstanzlichen Urteils und E. 8.1 hiervor) wird die Strafe moderat auf 17 Ta- gessätze reduziert. Aus spezialpräventiver Sicht rechtfertigt es sich 3 Tagessätze als Verbindungsbusse auszusprechen. Die Geldstrafe beträgt damit 14 Tagessätze. Gestützt auf die aktenkundige Steuerveranlagung (S. 843) liegt das monatlich Nettoein- kommen bei Fr. 11'750.00. Für Steuern und Krankenkassenprämien wird ein Abzug von 25% berücksichtigt und für die haushaltsführende Ehegattin ein solcher von 15% be- rücksichtigt. Der Tagessatz wird auf Fr. 240.00 festgelegt. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die ausgestan- dene Untersuchungshaft wird an die Strafe angerechnet. Zudem wird der Beschuldigte 2 mit einer Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 720.00, entsprechend 3 Tagessätzen, bestraft. Der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB und die Wi- derhandlung gegen Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage werden mit Busse bestraft. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Es rechtfertigt sich, die Busse für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen auf Fr. 700.00 festzulegen. Die Einsatzstrafe wird für die Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage um wei- tere Fr. 500.00 erhöht.

- 22 - Der Beschuldigte 2 wird nach dem Gesagten mit einer bedingten Geldstrafe von 14 Ta- gessätzen zu je Fr. 240.00, entsprechend Fr. 3'360.00, und einer Busse von insgesamt Fr. 1'920.00 bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wird die Ersatzfreiheits- strafe auf 8 Tage festgesetzt. 8.3 Die Beschuldigte 3 wird der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie des Siegelbruchs (Art. 290 StGB) schuldig gesprochen. Für den Fall einer Verurteilung hat sich die Beschuldigte 3 nicht zur Art und Höhe der Sanktion geäussert. Die Beschuldigte 3 ist nicht vorbestraft, was sich neutral auswirkt. Sie ist Hausfrau und verfügt über kein Einkommen. Der Siegelbruch ist dabei das schwerste Delikt und es ist hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen. Die Beschuldigte 3 hat vorsätzlich gehandelt. Die kriminelle Energie und das Verschulden sind als eher leicht einzustufen. Das objektive Verschulden ist im unteren Rahmen anzusiedeln. Die Beschuldigte hat ebenfalls keine Reue oder Einsicht gezeigt, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Soweit ersichtlich ist die Beschuldigte 3 seit den angeklagten Straftaten nicht mehr straffällig geworden. In Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als an- gemessen. Die Einsatzstrafe ist für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung angemessen zu erhöhen. Die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Delikte zeitlich, sach- lich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Es rechtfertigt sich, die Ein- satzstrafe um insgesamt 30 Tagessätze zu erhöhen. Aufgrund der Dauer des Strafver- fahrens ist eine moderate Reduktion der Strafe vom 15 % angezeigt, was zu einer Geld- strafe von 68 Tagessätzen führt. Davon werden 13 Tagessätze als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen und die Probezeit wird auf zwei Jahren festgelegt. Der Tagessatz wird gestützt auf die aktenkundige Steuerveranlagung (S. 843) berech- net, wobei der Beschuldigten 3 ein Anteil von 40 % am Nettoeinkommen des Ehegatten angerechnet wird. Der Tagessatz ist daher auf Fr. 150.00 festzusetzen. Zusammengefasst wird die Beschuldigte 3 mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je Fr. 150.00, entsprechend Fr. 8'250.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die ausgestandene Unter- suchungshaft ist an die Strafe anzurechnen. Zusätzlich wir die Beschuldigte 3 mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'950.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.

- 23 -

9. Der Privatkläger verlangt für die Beschimpfung eine Genugtuung von Fr. 200.00 (S. 762, 885). 9.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), wobei er diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen hat. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Das Schmerzensgeld bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich im Rahmen von Art. 47 OR vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill infrage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer ge- wissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehor- chenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Das Schmerzensgeld darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne ei- nes Richtwerts nicht aus und erlaubt auch die Vornahme der Bewertung der immateriel- len Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer ersten objektiven Bewertung mit ei- nem Basisbetrag als Orientierungspunkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Be- sonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Bundes- gerichtsurteil 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2). Leichte Persönlichkeitsverlet- zungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine Genug- tuung (Bundesgerichtsurteil 6B_559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 1.4). Ob eine Persön- lichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab (BGE 129 III 715 E. 4.4; 125 III 412 E. 2a).

- 24 - 9.2 Der Privatkläger begründet seinen Genugtuungsanspruch insbesondere damit, dass es sich nicht um eine unbedeutende Ehrverletzung handle. Die Beschimpfung sei ohne sein Einverständnis gefilmt und anschliessend ins Internet gestellt worden. In diesen Aufnahmen sei er als Person und Polizist klar erkennbar gewesen und er habe von zahl- reichen Drittpersonen Rückmeldungen erhalten. Die Videos seien zudem in den Medien und über soziale Medien weiterverbreitet worden und seien im Internet noch immer, mehrere Jahre nach dem Vorfall, einsehbar. Den Ausführungen des Privatklägers kann vorliegend gefolgt werden. Es handelt sich in casu um mehr als eine unbedeutende Ehr- verletzung. Die Angelegenheit wurde ohne Einverständnis des Privatklägers gefilmt und ins Internet gestellt und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Vi- deos wurden insbesondere auch in sozialen Medien geteilt und weiterverbreitet. Die Auf- nahmen, auf welchen der Privatkläger klar zu erkennen ist, sind noch heute online ver- fügbar. Der Beschuldigte 1 hat den Privatkläger wissentlich und willentlich im Internet blossgestellt. Die Zusprechung einer Genugtuung ist überdies geeignet, den erlittenen seelischen Unbill zu lindern. Der vom Privatkläger geforderte Betrag von Fr. 200.00 stellt zudem eine eher symbolische Entschädigung dar. Der Beschuldigte 1 wird daher ver- pflichtet, dem Privatkläger einer Genugtuung von Fr. 200.00 zu bezahlen. 10. 10.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebüh- renrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest- gesetzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22

- 25 - lit. f GTar). Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann die Behörde diese Grenz- werte im Strafbereich verfünffachen (Art. 13 Abs. 3 GTar). 10.2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten auf insgesamt Fr. 7'800.00, bestehend aus Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 6'000.00 sowie Gebühr des Bezirksgerichts von Fr. 1'800.00, festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine sol- che wurde von den Beschuldigten auch nicht verlangt. Die Kosten sind nach dem Aus- gang des Verfahrens den Beschuldigten zu je einem Drittel, entsprechend Fr. 2'600.00, zu auferlegen (vgl. E. 7.1 der Vorinstanz). 10.2.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel- dienst an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war mit über 1'200 Seiten durchschnittlich umfangreich. Es waren mehrere Taten von drei Beschuldigten zu beurteilen, wobei vor- liegend hauptsächlich Rechtsfragen zu beantworten waren. Mit Rücksicht auf die vorge- nannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘175.00 angemes- sen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 1‘200.00. Es bleibt bei den Verurteilungen und die Strafen werden jeweils nur marginal reduziert, sodass es sich rechtfertigt, die Kosten zu je einem Drittel, entsprechend Fr. 400.00, den Beschuldigten zu auferlegen. 10.3 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Mini- mum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwie- rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzi- elle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsan- waltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). 10.3.1 Die drei Beschuldigten werden grossmehrheitlich schuldig gesprochen und ihnen werden die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt. Sie haben mithin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. E. 7.2.1 des erstinstanzlichen Urteils). Ihre Berufungen werden zudem abgewiesen, sodass die Be- schuldigten im Berufungsverfahren als unterliegende Parteien keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (vgl. E. 7.1 des Urteils des Bezirksgerichts).

- 26 - 10.3.2 Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt. Sie obsiegt, wenn es im Falle der Straf- klage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Dem Privatkläger wurde erstinstanzlich eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) zulasten des Beschuldigten 1 zugesprochen. Aufgrund der Ver- urteilung wegen Beschimpfung und Drohung sowie der Zusprechung einer Genugtuung und in Berücksichtigung des Umstands, dass sich die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung im Rahmen der vorgegebenen Pauschalen befindet und von den Par- teien nicht beanstandet wurde, ist diese zu bestätigen. Vor dem Kantonsgericht hat es der Rechtsvertreter des Privatklägers unterlassen, seine Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO) und ledig- lich eine angemessene Entschädigung beantragt. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung hat das Gericht die Privatklägerschaft sowohl auf ihr Recht, eine Entschädigung gestützt auf Art. 433 StPO zu beantragen, als auch auf ihre Pflicht, eine beantragte Pro- zessentschädigung zu beziffern und zu belegen, hinzuweisen (statt vieler Bundesge- richtsurteil 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.1). Da dies vorliegend nicht der Fall war, rechtfertigt es sich, dem Privatkläger trotzdem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Der Rechtsvertreter hat an der rund 3 Stunden dauernden Berufungsverhandlung teilgenommen, die er vorbereiten musste und für welche er aus Brig anreiste, wobei ein Reiseweg von insgesamt rund einer Stunde beim Aufwand und Reisekosten für die An- fahrt bei den Auslagen berücksichtigt werden. Schliesslich wird er das Urteil seinem Mandanten zur Kenntnis bringen müssen. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung auf Fr. 2'200 (inkl. MWST und Auslagen) festzulegen. 10.4 Die Beschuldigten beantragen eine Genugtuung von je Fr. 1'000.00 für den fünftä- gigen Freiheitsentzug. 10.4.1 Wird die beschuldigte Person verurteilt, so steht ihr lediglich unter den Voraus- setzungen von Art. 431 StPO eine Entschädigung oder Genugtuung zu. Nach dieser Bestimmung spricht die Strafbehörde der beschuldigten Person eine angemessene Ent- schädigung und Genugtuung zu, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind oder wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO).

- 27 - 10.4.2 Vorliegend werden die drei Beschuldigten verurteilt. Die zulässige Haftdauer wurde nicht überschritten und die ausgestandene Untersuchungshaft wird auf die Geld- strafe angerechnet. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestan- dene Untersuchungshaft ist daher abzuweisen. 10.5 Schliesslich macht der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit den bei seiner Ver- haftung vom 31. Oktober 2021 erlittenen Verletzungen und gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 geltend. Art. 429 Abs. 1 StPO gelangt nach dessen Wortlaut zur Anwendung, wenn die beschul- digte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Ohnehin ist bezüglich der anlässlich der Verhaftung erlittenen Körperverletzung des Beschuldigten 1 derzeit ein separates Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft hängig (vgl. Akten MPG 22 28), in welchem sich der Beschuldigte 1 als Privatkläger konstituiert hat. Die Forderung ist daher im Rahmen des Strafverfah- rens MPG 22 28 und nicht hier zu beurteilen. Der Antrag wird daher, soweit er sich auf Art. 429 StPO stützt, abgewiesen. Soweit weitergehend, wird darauf nicht eingetreten.

- 28 - Das Kantonsgericht stellt fest

Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Visp vom 27. August 2024 (S1 24 8) sind in Rechtskraft erwachsen.

und erkennt

- in Abweisung der Berufungen - 1. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. 2. Y _________ wird der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (Art. 28 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) für die Zeit vom 28. August bis zum 31. Oktober 2021 sowie der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen. 3. Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 240.00, ent- sprechend Fr. 3'360.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird an die Strafe angerechnet. 4. Y _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 1'920.00 bestraft, bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. X _________ wird der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), des Siegelbruchs (Art. 290 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. 6. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 123 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, ent- sprechend Fr. 7'380.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird an die Strafe angerechnet. 7. X _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 1'800.00 bestraft, bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. 8. Z _________ wird der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie des Siegelbruchs (Art. 290 StGB) schuldig gesprochen.

- 29 - 9. Z _________ wird mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 150.00, entsprechend Fr. 8'250.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird auf- geschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Un- tersuchungshaft von 5 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.

10. Z _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 1'950.00 bestraft, bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen.

11. X _________ bezahlt an W _________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.00.

12. Die Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 6'000.00, jene des Bezirksgerichts von Fr. 1'800.00 sowie jene des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 werden Y _________, X _________ und Z _________ zu je einem Drittel auferlegt, dies unter solidarischer Haftbarkeit. An die Kosten der Staatsanwaltschaft haben die drei Beschuldigten jeweils Fr. 1'000.00 bereits bezahlt.

13. Die Anträge auf Zusprechung einer Parteientschädigung werden abgewiesen.

14. Die Anträge auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersu- chungshaft werden abgewiesen.

15. Der Antrag von X _________ auf Zusprechung einer Genugtuung für die erlittene Körperverletzung wird abgewiesen, resp. darauf wird nicht eingetreten.

16. X _________ bezahlt W _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 4'500.00 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 2'200.00.

Sitten, 25. September 2025